Failure to Pay Cost Advance; Appeal Inadmissible Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a male individual who filed a claim for damages and compensation against two companies, seeking CHF 1,000 for compensation under Swiss law and a clarification regarding potential further damages or compensation. After failing to pay a required legal cost advance within a stipulated deadline, the district court dismissed his claim. The individual appealed the decision, but the appellate court upheld the lower court's ruling and denied his request for free legal assistance. Subsequently, he filed a constitutional complaint with the Federal Tribunal, which concluded that the appeal lacked sufficient justification and thus did not admit it for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Cost Advance; Appeal Inadmissible Due to Insufficient Justification: After failing to pay a required legal cost advance within a stipulated deadline, the district court dismissed his claim. The individual appealed the decision, but the appellate court upheld the lower court's ruling and denied his request for free legal assistance. Subsequently, he filed a constitutional complaint with the Federal Tribunal, which concluded that the appeal lacked sufficient justification and thus did not admit it for consideration.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient substantiation.
The court decided not to levy court costs under the given circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_96/2008 /len
Urteil vom 1. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Schadenersatz und Genugtuung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 20. Mai 2008.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 22. November 2007 beim Bezirksgericht Aarau eine als "Anzeige" betitelte Klage gegen die Beschwerdegegnerinnen einreichte und eine Entschädigung gemäss Art. 336a des Obligationenrechts in Höhe von Fr. 1'000.-- geltend machte sowie eine Abklärung über einen allfälligen Schadenersatz bzw. eine allfällige Genugtuung gemäss Art. 28a des Zivilgesetzbuches forderte;
dass der Präsident I des Bezirksgerichts Aarau dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Februar 2008 eine letzte Frist von zehn Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- setzte mit der Androhung, dass auf die Klage nicht eingetreten werde, wenn der Vorschuss nicht innert Frist bezahlt werde;
dass der Beschwerdeführer den verlangten Vorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht bezahlte, worauf der Präsident I des Bezirksgerichts Aarau mit Entscheid vom 7. April 2008 auf die Klage nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Aargau appellierte, das die Appellation mit Urteil vom 20. Mai 2008 und auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. Juli 2008 datierte und als "Verfassungsbeschwerde und Beschwerde gegen Erlasse" bezeichnete Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Mai 2008 anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2008 diesen Anforderungen nicht genügt, weil die erhobenen Rügen einer Verletzung von Bundesgesetzen, der Verfassung und der EMRK nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheids begründet werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin