Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_95/2017 KI-generiert

Plaintiff v. Defendant (Settlement and Appeal Costs)

Geschäftsnummer 4D_95/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a plaintiff who filed a claim for the payment of approximately CHF 11,694.87 and the lifting of a legal objection in a debt enforcement matter against a defendant company. During a main hearing, both parties reached a settlement, leading the court to dismiss the proceeding as resolved by this settlement. Subsequently, the plaintiff sought to continue the proceedings, which the court referred to the appellate court for possible legal consideration. However, the appellate court determined that the plaintiff's later submissions constituted an appeal against the cost decision from the earlier settlement, which it ultimately rejected. The plaintiff then appealed to the Federal Tribunal, raising additional claims and amounts not recognized by the prior instances, but failed to substantiate the appeal's necessity or ground on constitutional grounds, leading to a decision that did not allow for the appeal. Furthermore, the request for free legal aid was denied due to the appeal's lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Plaintiff v. Defendant (Settlement and Appeal Costs): During a main hearing, both parties reached a settlement, leading the court to dismiss the proceeding as resolved by this settlement. Subsequently, the plaintiff sought to continue the proceedings, which the court referred to the appellate court for possible legal consideration. However, the appellate court determined that the plaintiff's later submissions constituted an appeal against the cost decision from the earlier settlement, which it ultimately rejected. The plaintiff then appealed to the Federal Tribunal, raising additional claims and amounts not recognized by the prior instances, but failed to substantiate the appeal's necessity or ground on constitutional grounds, leading to a decision that did not allow for the appeal. Furthermore, the request for free legal aid was denied due to the appeal's lack of merit.

Schlagwörter

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Vergleich Prozesserledigung Schuldtilgung ordentliches Verfahren Anwaltskosten Schadensersatzklage Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal could not be entertained due to the evident failure to meet the required grounds for appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded because the respondent incurred no expense in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_95/2017

Urteil vom 12. Januar 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vergleich,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. November 2017 (PP170045-O/U).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2017 beim Bezirksgericht Dietikon gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 11'694.87 nebst Zins sowie Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf klagte;

dass die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. September 2017 einen Vergleich schlossen, woraufhin das Bezirksgericht Dietikon das Verfahren mit Verfügung vom gleichen Tag als durch Vergleich erledigt abschrieb;

dass der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Dietikon mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 einen Antrag auf "Fortsetzung des Verfahrens" stellte, woraufhin das Bezirksgericht die Eingabe dem Obergericht des Kantons Zürich zur allfälligen Behandlung als Rechtsmittel zustellte;

dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2017 erklärte, seine Eingabe vom 9. Oktober 2017 sei als Rechtsmittel zu behandeln;

dass das Obergericht die Eingaben des Beschwerdeführers vom 9. und 23. Oktober 2017 als Beschwerde gegen den Kostenentscheid der Verfügung vom 13. September 2017 entgegennahm;

dass das Obergericht mit Beschluss vom 8. November 2017 auf die Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 5. Dezember 2017 eine Beschwerdeergänzung einreichte;

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vor Bundesgericht einen Betrag von EUR 349'675.-- aufführt, dass jedoch bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, dass einzig eine Forderung von Fr. 11'694.87 eingeklagt war, weshalb sich der Streitwert nach diesem Betrag richtet;

dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von Fr. 11'694.87 nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 BGG );

dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 1. und 5. Dezember 2017 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zum Sachverhalt zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1; 134 II 244 E. 2.2; 116 Ia 85 E. 2b);

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2017 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedene Beilagen einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 1. und 5. Dezember 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgangentsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann