Appeal Dismissed for Non-Payment of Advance Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAm 21. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau, die sich gegen die Kostenvorschussverfügung desselben Gerichts vom 14. Mai 2025 richtet. Das Obergericht leitete die Beschwerdeeingabe mit Schreiben vom 26. Mai 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Die Eingabe wurde von diesem als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen. Mit Eingangsanzeige vom 30. Mai 2025 wurde u.a. dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde beim Bundesgericht mitgeteilt.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Advance Costs: Am 21. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau, die sich gegen die Kostenvorschussverfügung desselben Gerichts vom 14. Mai 2025 richtet. Das Obergericht leitete die Beschwerdeeingabe mit Schreiben vom 26. Mai 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Die Eingabe wurde von diesem als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen. Mit Eingangsanzeige vom 30. Mai 2025 wurde u.a. dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde beim Bundesgericht mitgeteilt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in conjunction with Art. 62 Abs. 3 BGG for the procedural decision not to enter upon the appeal.
Cited as the basis for not entering upon the appeal due to the failure to pay the cost deposit.
Applied to impose the court costs on the appellant based on the outcome of the case.
Applied in the dispositive regarding the denial of party compensation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_94/2025
Urteil vom 24. Juli 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 14. Mai 2025 (ZVE.2025.20 [VZ.2024.36]).
Erwägungen:
1. Am 21. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau, die sich gegen die Kostenvorschussverfügung desselben Gerichts vom 14. Mai 2025 richtet. Das Obergericht leitete die Beschwerdeeingabe mit Schreiben vom 26. Mai 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Die Eingabe wurde von diesem als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen. Mit Eingangsanzeige vom 30. Mai 2025 wurde u.a. dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde beim Bundesgericht mitgeteilt.
2. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens am 17. Juni 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen. In der Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug des Rechtsmittels gelte und ein solcher schriftlich erklärt werden müsse.
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 11. Juli 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (
Art. 62 Abs. 3 BGG
). Auch in dieser Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug des Rechtsmittels gelte und ein solcher schriftlich erklärt werden müsse.
Der Beschwerdeführer leistete den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit der Verfügung vom 26. Juni 2025 angesetzten Nachfrist nicht. Auf die Beschwerde ist somit gestützt auf
Art. 62 Abs. 3 BGG
nicht einzutreten (
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
).
3. Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (
Art. 68 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer