Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_94/2012 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Constitutional Argumentation Regarding Advance Cost Payment

Geschäftsnummer 4D_94/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between two companies concerning a cost advance mandated by a court. The complaining party challenged a ruling from a lower court which required them to pay a specified amount as a precondition for continuing with their appeal. After the deadline for this payment had passed, the complaining party sought to contest the decision, submitted additional documents, and requested a waiver of court fees. However, the higher court found that the complaints were insufficiently substantiated and dismissed the appeal. Additionally, the request for legal aid was denied, and court costs were imposed on the complaining party.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Constitutional Argumentation Regarding Advance Cost Payment: The complaining party challenged a ruling from a lower court which required them to pay a specified amount as a precondition for continuing with their appeal. After the deadline for this payment had passed, the complaining party sought to contest the decision, submitted additional documents, and requested a waiver of court fees. However, the higher court found that the complaints were insufficiently substantiated and dismissed the appeal. Additionally, the request for legal aid was denied, and court costs were imposed on the complaining party.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Vorschuss verfassungsrechtliche Rüge Streitgegenstand Verzugskosten nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because sufficient reasoning was lacking, as per this procedural rule.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied due to the futility of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_94/2012

Urteil vom 6. Dezember 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des

Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 20. September 2012.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin das zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin ergangene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Mai 2012 mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht;

dass das Obergericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. September 2012 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen ansetzte, um den ihr mit Verfügung vom 3. August 2012 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu leisten, wobei festgehalten wurde, dass bei Nichtzahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 29. Oktober 2012 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, die Verfügung des Obergerichts vom 20. September 2012 mit Beschwerde anzufechten;

dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. November 2012 aufgefordert wurde, bis am 29. November 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;

dass die Beschwerdeführerin am 15. November 2012 eine weitere Rechtsschrift einreichte, in der sie sich - unter anderem - zur Verfügung des Obergerichts vom 20. September 2012 äusserte;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. November 2012 das Gesuch stellte, sie von der Zahlung des Kostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren zu befreien;

dass das kantonale Verfahren gemäss der angefochtenen Verfügung eine Streitsache mit einem Streitwert von Fr. 3'240.-- betrifft;

dass sich im vorliegenden Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Rechtsschrift vom 29. Oktober 2012 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;

dass die Rechtsschrift vom 15. November 2012 - die im Übrigen die Begründungsanforderungen ebenfalls nicht erfüllt - unbeachtlich ist, weil sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden ist;

dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin