Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_93/2014 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 4D_93/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a rental agreement for a 2.5-room apartment was terminated by the landlord due to non-payment by the tenant. Although the tenant did not contest the termination, he failed to vacate the property. Subsequently, the local court ordered the tenant to vacate the apartment within ten days. The tenant appealed this decision to a higher court, which upheld the ruling. Thereafter, the tenant sought to challenge the higher court's decision at the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was declared inadmissible due to the low value of the dispute and the failure of the tenant to adequately substantiate claims of constitutional rights violations.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Complaint: Although the tenant did not contest the termination, he failed to vacate the property. Subsequently, the local court ordered the tenant to vacate the apartment within ten days. The tenant appealed this decision to a higher court, which upheld the ruling. Thereafter, the tenant sought to challenge the higher court's decision at the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was declared inadmissible due to the low value of the dispute and the failure of the tenant to adequately substantiate claims of constitutional rights violations.

Schlagwörter

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Ausweisung des Mieters Mitmieter Zivilrechtsstreitigkeit Aufhebungsvereinbarung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Mietvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG
15'000.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art.
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
a BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
Art. 116 BGG
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 i.V.m
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m.
Art. 117 BGG
Art. 12 BV
2 und 4 sowie Art. 12 BV erwähnt, eine Verletzung dieser Bestimmungen jedoch nicht hinreichend begründet;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was rejected because the submissions evidently did not meet the required grounds for appeal (lack of justification regarding the violation of constitutional rights).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected because the submissions evidently did not meet the required grounds for appeal (lack of justification regarding the violation of constitutional rights).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the collection of court costs under the specific circumstances.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to deny the respondent compensation for party costs, as no expenses were incurred in the federal proceeding.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_93/2014

Urteil vom 9. Januar 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Genossenschaft B.________ ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 28. Oktober 2014.

In Erwägung,

dass die Genossenschaft B.________ (Beschwerdegegnerin) das per 1. April 2007 mit A.________ (Beschwerdeführer) abgeschlossene Mietverhältnis betreffend die 2½-Zimmer-Wohnung im 2. OG in U.________ wegen Zahlungsrückstands auf den 30. Juni 2014 kündigte;

dass der Beschwerdeführer die Kündigung nicht anfocht, das Mietobjekt aber nicht räumte;

dass das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 19. September 2014 befahl, die 2½-Zimmer-Wohnung im 2. OG in U.________ innert 10 Tagen zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben;

dass das Kantonsgericht St. Gallen eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Oktober 2014 abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 26. November 2014 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. Oktober 2014 mit Beschwerde anzufechten;

dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes von weniger als Fr. 15'000.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. November 2014 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. Oktober 2014 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;

dass der Beschwerdeführer zwar Art. 8 Abs. 2 und 4 sowie Art. 12 BV erwähnt, eine Verletzung dieser Bestimmungen jedoch nicht hinreichend begründet;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. November 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann