Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_93/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Review Due to Insufficiently Reasoned Appeal and Lack of Standing in Prior Stage

Geschäftsnummer 4D_93/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose when an individual appealed a decision made by a district court regarding a cost advance. The upper court ruled that it would not examine the appeal due to an alleged lack of standing, as the initial district court decision was deemed unchallengeable. The individual subsequently filed a complaint to the Federal Tribunal contesting the upper court's ruling. However, the Federal Tribunal determined that the complaint did not sufficiently address the reasoning of the upper court and failed to meet necessary legal standards, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Refuses Review Due to Insufficiently Reasoned Appeal and Lack of Standing in Prior Stage: The upper court ruled that it would not examine the appeal due to an alleged lack of standing, as the initial district court decision was deemed unchallengeable. The individual subsequently filed a complaint to the Federal Tribunal contesting the upper court's ruling. However, the Federal Tribunal determined that the complaint did not sufficiently address the reasoning of the upper court and failed to meet necessary legal standards, leading to its dismissal.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation Kognitionsbeschränkung unentgeltliche Rechtspflege begründeter Entscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted based on these procedural grounds regarding the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to justify the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_93/2012

Urteil vom 2. November 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwälte

Thomas Esslinger und Rahel Häfeli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. September 2012.

In Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. September 2012 auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 23. Juli 2012 erhobene Beschwerde nicht eintrat und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies;

dass in der Entscheidbegründung des Obergerichts festgehalten wurde, dass auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen sei;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 29. Oktober 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 18. September 2012 mit Beschwerde anzufechten;

dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. Juli 2012 und das Verfahren vor dem Friedensrichter kritisiert ( Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG );

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG );

dass die Eingabe vom 29. Oktober 2012, in der mit keinem Wort auf die Entscheidbegründung des Obergerichts eingegangen wird, diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin