Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_93/2011 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed for Procedurally Flawed Challenges Against Lower Court Rulings

Geschäftsnummer 4D_93/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute related to an employment contract, specifically concerning outstanding wages amounting to CHF 12,144.58. The initial claim by the plaintiff was dismissed by a district court, prompting the plaintiff to appeal to the cantonal court. The cantonal court's response indicated that no further written submissions or oral hearings were planned. Subsequently, the plaintiff submitted new evidence and counterarguments, which the cantonal court deemed irrelevant. After further proceedings, the plaintiff sought recourse at the Swiss Federal Tribunal, challenging both the district and cantonal court decisions. The Federal Tribunal reviewed the admissibility of the appeal, ultimately deciding that the case did not meet the necessary legal criteria for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 116 BGG; Claimant's Appeal Dismissed for Procedurally Flawed Challenges Against Lower Court Rulings: The initial claim by the plaintiff was dismissed by a district court, prompting the plaintiff to appeal to the cantonal court. The cantonal court's response indicated that no further written submissions or oral hearings were planned. Subsequently, the plaintiff submitted new evidence and counterarguments, which the cantonal court deemed irrelevant. After further proceedings, the plaintiff sought recourse at the Swiss Federal Tribunal, challenging both the district and cantonal court decisions. The Federal Tribunal reviewed the admissibility of the appeal, ultimately deciding that the case did not meet the necessary legal criteria for further consideration.

Schlagwörter

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Zivilurteil Zwischenentscheid Verfahrensrügen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Beschwerdelegitimation unerhebliche Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted based on these provisions regarding inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

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{T 0/2}

4D_93/2011

Urteil vom 2. Februar 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrik Wagner,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag: Entschädigung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 19. Oktober 2011.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Urteil vom 17. März 2011 die Klage des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von ausstehendem Lohn im Betrag von Fr. 12'144.58 nebst Zins abwies;

dass der Beschwerdeführer dagegen beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung einlegte;

dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Schreiben vom 23. Juni 2011 dem Beschwerdeführer ein Doppel der Berufungsantwort der Beschwerdegegnerin zustellte und die Parteien darauf hinwies, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei;

dass dieses Schreiben vom Beschwerdeführer am 24. Juni 2011 entgegengenommen wurde;

dass der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht am 22. Juli 2011 unaufgefordert eine Eingabe mit dem Titel "Neues Beweis" (sic!) und "Gegenargumente gegen Berufungsantwort zur Vernehmlassung" einreichte;

dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden diese Eingabe mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 für unbeachtlich erklärte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. November 2011 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 17. März 2011 sowie die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. Oktober 2011 anfechten zu wollen;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);

dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksgericht richtet, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt ( Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG );

dass gegen die Verfügung des Kantonsgerichts eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass gemäss Art. 117 BGG für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde die Art. 90 - 94 BGG über die anfechtbaren Entscheide sinngemäss gelten;

dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, der nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); d

dass der Beschwerdeführer nicht auf diese Voraussetzungen eingeht und deren Vorliegen auch nicht in die Augen springen;

dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde sodann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers keine auch nur im Ansatz substanziierte Verfassungsrüge enthält;

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni