Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_92/2010 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Denial of Legal Aid in Minor Declaratory Action Dismissed for Insufficient Reasoning.

Geschäftsnummer 4D_92/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where the plaintiff filed a negative declaratory action against the defendant and simultaneously requested legal aid due to insufficient financial means. The lower court dismissed the request for legal aid, citing the lack of merit in the claim due to the trivial amount in dispute. The plaintiff appealed this decision to a higher court, which also rejected the appeal and imposed costs on the plaintiff. Subsequently, the plaintiff filed a constitutional complaint with the Federal Tribunal, requesting legal aid for the proceedings. However, the Federal Tribunal found that the complaint lacked the necessary legal arguments to support a claim of constitutional rights violations and therefore chose not to proceed with the case. No court costs were imposed on either party.

Legislator-Regeste

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Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Constitutional Complaint Regarding Denial of Legal Aid in Minor Declaratory Action Dismissed for Insufficient Reasoning: The lower court dismissed the request for legal aid, citing the lack of merit in the claim due to the trivial amount in dispute. The plaintiff appealed this decision to a higher court, which also rejected the appeal and imposed costs on the plaintiff. Subsequently, the plaintiff filed a constitutional complaint with the Federal Tribunal, requesting legal aid for the proceedings. However, the Federal Tribunal found that the complaint lacked the necessary legal arguments to support a claim of constitutional rights violations and therefore chose not to proceed with the case. No court costs were imposed on either party.

Schlagwörter

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negative Feststellung Feststellungsklage ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen unentgeltliche Rechtspflege Fehlen materieller Voraussetzungen gesetzliche Vertretung Nothilfe nach BV

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed for insufficient grounds (lack of proper substantiation).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for appointment of counsel for legal aid was rejected because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal waived the collection of court costs due to the circumstances.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The opposing party was not awarded compensation as no expenses were incurred in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_92/2010

Urteil vom 26. August 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

negative Feststellung; unentgeltliche Prozessführung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des

Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer,

vom 22. Juni 2010.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2009 beim Einzelrichter des Bezirks Höfe eine negative Feststellungsklage gegen die Beschwerdegegnerin einreichte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass der Einzelrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung mit Verfügung vom 29. Juli 2009 infolge Aussichtslosigkeit abwies, da es angesichts der Geringfügigkeit der strittigen Forderung (Streitwert von Fr. 140.--) an einem Feststellungsinteresse über deren Nichtbestand fehle;

dass das Kantonsgericht Schwyz eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Juni 2010 abwies, soweit es darauf eintrat, und dem Beschwerdeführer die Kosten des Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- auferlegte;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 24. Juli 2010 Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht erhob und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers keinerlei Rügen enthält, die diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten, und mit denen er darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie entschied, der Einzelrichter habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht wegen Aussichtslosigkeit des Klagebegehrens abgewiesen, und indem sie dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegte;

dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren ein unentgeltlicher Beistand beizuordnen, abzuweisen ist, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer