Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_91/2024 KI-generiert

Cantonal Court Refuses Appeal Due to Unpaid Procedure Costs; Federal Supreme Court Dismisses Subsequent Constitutional Appeal for Lack of Specificity

Geschäftsnummer 4D_91/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the Canton of Basel-Stadt regarding a debt enforcement payment order issued by the Basel-Stadt Debt Enforcement Office for a sum of CHF 105.05 plus interest. After the Basel-Stadt Civil Court granted definitive legal approval for the payment order, the individual appealed to the Basel-Stadt Appeals Court. However, she failed to pay the required court fee advance within the given time frames, leading the court to dismiss her complaint due to non-compliance. Subsequently, she attempted to challenge this dismissal at the Swiss Federal Tribunal, but her complaint was not adequately substantiated to meet the required legal standards, particularly failing to establish a violation of constitutional rights. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with examining her complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz; Cantonal Court Refuses Appeal Due to Unpaid Procedure Costs; Federal Supreme Court Dismisses Subsequent Constitutional Appeal for Lack of Specificity: After the Basel-Stadt Civil Court granted definitive legal approval for the payment order, the individual appealed to the Basel-Stadt Appeals Court. However, she failed to pay the required court fee advance within the given time frames, leading the court to dismiss her complaint due to non-compliance. Subsequently, she attempted to challenge this dismissal at the Swiss Federal Tribunal, but her complaint was not adequately substantiated to meet the required legal standards, particularly failing to establish a violation of constitutional rights. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with examining her complaint.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Nichtleistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Zivilrechtsstreitigkeit unbezahlte Schuld verfassungsmässige Anforderung Verletzung von Verfahrensrechten Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not entertained under the simplified procedure because the appeal documentation was insufficient.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that the appellant must bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that the respondent is not awarded a party indemnity.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_91/2024

Urteil vom 26. Juni 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung; Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht,

vom 14. Mai 2024 (BEZ.2024.20).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt für den Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 14. August 2023 definitive Rechtsöffnung für Fr. 105.05 nebst Zins zu 4% seit 11. August 2023.

1.2. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. März 2024 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 12. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist von zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 200.-- zu leisten. Innert der gesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht, worauf ihr mit Verfügung vom 4. April 2024 eine Nachfrist von sieben Tagen unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO gewährt wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin auch innert Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, trat das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 14. Mai 2024 auf die Beschwerde nicht ein.

1.3. Mit Eingabe vom 15. Juni 2024 gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht und erklärte, den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 14. Mai 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde in italienischer Sprache eingereicht.

Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend in deutscher Sprache ergeht.

3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

3.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

3.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).

3.4. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2024 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. In der Beschwerdebegründung zeigt sie nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz auf, inwiefern sie mit ihrem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Sie unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge zur Höhe und zum Ursprung der in Betreibung gesetzten Forderung, zu Zivilverfahren gegen das Finanzdepartement Basel-Stadt, zu gefälschten Protokollen und zu Strafverfahren gegen gewisse Amtsträger des Kantons Basel-Stadt.

Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Dürst