Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_91/2010 KI-generiert

Claimant v. Denial of Legal Aid (Cost Remission)

Geschäftsnummer 4D_91/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where an individual initiated a claim against a cooperative for the recovery of a debt amounting to a specific sum. The initial request for cost relief filed by the individual was rejected by a lower court, which deemed the claim to be without merit and required the individual to pay a procedural advance. This decision was subsequently upheld by an appellate court. The individual later attempted to appeal this ruling, but their submission lacked the necessary legal foundation and clarity required for a constitutional complaint. As a result, the higher court deemed the appeal invalid and did not proceed with it. Additionally, no court costs were levied, and the opposing party was not entitled to compensation for expenses incurred during the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Claimant v. Denial of Legal Aid (Cost Remission): The initial request for cost relief filed by the individual was rejected by a lower court, which deemed the claim to be without merit and required the individual to pay a procedural advance. This decision was subsequently upheld by an appellate court. The individual later attempted to appeal this ruling, but their submission lacked the necessary legal foundation and clarity required for a constitutional complaint. As a result, the higher court deemed the appeal invalid and did not proceed with it. Additionally, no court costs were levied, and the opposing party was not entitled to compensation for expenses incurred during the proceedings.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Streitgegenstand Erlass von Verfahrenskosten Verfahrensrechte Beschwerdelegitimation Klagebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule on the non-admission of the appeal using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Basis for the decision to waive court costs exceptionally.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Basis for the decision not to award party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_91/2010

Urteil vom 11. August 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ Genossenschaft,

vertreten durch Fürsprecherin Dr. Regina Natsch,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenerlass,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 15. April 2010.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen die Y.________-Genossenschaft erhob, mit der er eine Forderung von Fr. 8'000.-- geltend machte;

dass der Zivilgerichtspräsident das von X.________ gestellte Kostenerlassgesuch mit Verfügung vom 20. November 2009 wegen Aussichtslosigkeit der Klage abwies und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 590.-- ansetzte;

dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. April 2010 abwies;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Schreiben vom 25. Juni/2. Juli 2010 kritisiert, wobei er mit Brief vom 25. Juli 2010 bestätigt, dass dieses als Beschwerde zu verstehen ist, mit der er das Appellationsgerichtsurteil formell anfechten wolle;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des strittigen Betrages unzulässig ist ( Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG ) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass eine Verfassungsbeschwerde einen Antrag enthalten muss und darin dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juni/2. Juli 2010 keinen rechtsgenüglichen Antrag und keine Rügen enthält, die den genannen Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten, und mit denen er darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie seine Beschwerde gegen den Entscheid der Erstinstanz abwies und ihm damit den Kostenerlass verweigerte;

dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung und rechtsgenügendem Antrag nicht einzutreten ist;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer