Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_9/2023 KI-generiert

Lack of Monetary Threshold Bars Appeal of Cantonal Jurisdiction Ruling

Geschäftsnummer 4D_9/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company, referred to as the appellant, filed a legal action against another company, the respondent, regarding a financial claim. The District Court of Zurich dismissed the case, citing lack of local jurisdiction, a decision that was upheld by the Zurich High Court on appeal. The appellant then filed a subsidiary constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal after the Zurich court confirmed its lack of jurisdiction. The claim's monetary value was below the threshold for a civil law appeal, as determined by the lower court, making the standard appeal inadmissible. The appellant failed to demonstrate that the case involved a question of fundamental legal importance, and their constitutional complaint did not adequately address specific rights violations, leading to the Tribunal dismissing it.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Lack of Monetary Threshold Bars Appeal of Cantonal Jurisdiction Ruling: The District Court of Zurich dismissed the case, citing lack of local jurisdiction, a decision that was upheld by the Zurich High Court on appeal. The appellant then filed a subsidiary constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal after the Zurich court confirmed its lack of jurisdiction. The claim's monetary value was below the threshold for a civil law appeal, as determined by the lower court, making the standard appeal inadmissible. The appellant failed to demonstrate that the case involved a question of fundamental legal importance, and their constitutional complaint did not adequately address specific rights violations, leading to the Tribunal dismissing it.

Schlagwörter

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Forderung sachliche Unzuständigkeit verfassungsrechtliche Rügen Beschwerdelegitimation Anspruch auf rechtliches Gehör Grundrechte Tochtergesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation, as cited in the final order.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on this provision.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The court ruled that the respondent was not entitled to compensation for costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_9/2023

Urteil vom 2. März 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung.

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Januar 2023 (NP220018-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 30. August 2022 trat das Bezirksgericht Zürich auf die Klage der Beschwerdeführerin mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Januar 2023 ab und bestätigte die Verfügung des Bezirksgerichts.

Gegen das Urteil des Obergerichts erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Februar 2023 subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Der Streitwert beträgt nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz Fr. 20'435.-- und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht.

2.2. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen, welche die Beschwerdeführerin denn auch einzig erhoben hat.

3.

3.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin schildert unter dem Titel "Sachverhalt" in ihrer Beschwerdeschrift ihre eigene Sicht der Dinge, wobei die diesbezüglichen Ausführungen die Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen offensichtlich nicht erfüllen.

4.2. Soweit die Beschwerdeführerin (sinngemäss) eine Verletzung von Art. 246 Abs. 1 ZPO rügt, kann darauf nicht eingetreten werden, denn bei dieser Bestimmung handelt es sich um kein verfassungsmässiges Recht (Erwägung 3.1.).

4.3. Auch im Übrigen erfüllt die Eingabe der Beschwerdeführerin die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie macht zwar geltend, dass die Vorinstanz eine "willkürliche Interpretation" und eine "mehrfache Rechtsverletzung" begangen habe, und rügt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Willkürverbots sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie legt vor Bundesgericht aber bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge dar, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger