Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_9/2017 KI-generiert

Tenant Eviction Challenge for Unpaid Rent and Constitutional Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 4D_9/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tenant and a landlord regarding a lease agreement for a studio apartment. The tenant fell behind on rent, accumulating overdue payments for July and August 2016. Subsequently, after failing to pay the outstanding amount despite a warning, the landlord officially terminated the lease effective October 31, 2016. Following this, the landlord sought legal confirmation of the lease's termination and the tenant's eviction, which was granted by a lower court. The tenant appealed to an upper court, but the appeal was not accepted. The tenant then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to contest the upper court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 257d OR, Art. 57 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG; Tenant Eviction Challenge for Unpaid Rent and Constitutional Appeal Dismissal: The tenant fell behind on rent, accumulating overdue payments for July and August 2016. Subsequently, after failing to pay the outstanding amount despite a warning, the landlord officially terminated the lease effective October 31, 2016. Following this, the landlord sought legal confirmation of the lease's termination and the tenant's eviction, which was granted by a lower court. The tenant appealed to an upper court, but the appeal was not accepted. The tenant then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to contest the upper court's decision.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Zivilrechtsstreitigkeit Mitmieter fristlose Kündigung verfassungsmässige Anforderung Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because the submission failed to meet the required grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The decision waived court costs due to the specific circumstances.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The opposing party was denied compensation because no expenses were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_9/2017

Urteil vom 7. März 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 24. Januar 2017.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mit Mietvertrag vom 27. Oktober 2015 das Studio Nr. xxx, 5. OG, Strasse U.________, V.________, zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 510.-- mietete;

dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August 2016 eine Frist von 30 Tagen zur Bezahlung der ausstehenden Mietzinsen (Juli und August 2016) von Fr. 1'020.-- setzte und ihm androhte, bei unbenutztem Ablauf der Frist gestützt auf Art. 257d OR das Mietverhältnis unter Einhaltung einer 30-tägigen Frist zu kündigen;

dass die Beschwerdegegnerin den Mietvertrag am 26. September 2016 mit amtlichem Formular per 31. Oktober 2016 kündigte, nachdem die Mietzinsausstände nicht innert Frist beglichen worden waren;

dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau mit Urteil vom 9. Dezember 2016 in Gutheissung eines Gesuchs der Beschwerdegegnerin feststellte, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis per 31. Oktober 2016 aufgelöst und die Ausweisung des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt zulässig sei, und den Beschwerdeführer verpflichtete, das Mietobjekt bis zum 21. Dezember 2016 zu räumen und vertragsgemäss zu verlassen;

dass das Obergericht des Kantons Aargau auf eine vom Beschwerdeführer gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 9. Dezember 2016 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. Januar 2017 nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 16. Februar 2017 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Sache aufgrund der Akten entschieden werden kann und die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung ( Art. 57 BGG ) nicht angezeigt ist, weshalb der Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung vor Bundesgericht abzuweisen ist;

dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von weniger als Fr. 15'000.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG );

dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2017 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2017 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann