Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_9/2015 KI-generiert

Landlords v. Tenant (Rent Security Deposit Appeal)

Geschäftsnummer 4D_9/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the civil court of a Swiss canton ordered a tenant to return a security deposit of 2,040 Swiss francs to the landlords. The landlords appealed this decision to the appellate court, which dismissed the appeal. Subsequently, the landlords submitted a complaint to the federal tribunal, challenging the appellate court's ruling. However, the federal tribunal found that the dispute did not meet the necessary monetary threshold for civil appeals and noted that the landlords failed to substantiate their claims of constitutional rights violations adequately. As a result, the federal tribunal declined to hear the case and imposed court costs on the landlords.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Landlords v. Tenant (Rent Security Deposit Appeal): The landlords appealed this decision to the appellate court, which dismissed the appeal. Subsequently, the landlords submitted a complaint to the federal tribunal, challenging the appellate court's ruling. However, the federal tribunal found that the dispute did not meet the necessary monetary threshold for civil appeals and noted that the landlords failed to substantiate their claims of constitutional rights violations adequately. As a result, the federal tribunal declined to hear the case and imposed court costs on the landlords.

Schlagwörter

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Rechte des Mieters Anspruch auf ein faires Verfahren Recht zur Hinterlegung Zivilrechtsstreitigkeit Leistung einer Sicherheit Zeitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 54 Abs. 1 BGG
dass das Urteil des Bundesgerichts entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer in der Sprache des angefochtenen Entscheids und nicht auf Italienisch ergeht ( Art. 54 Abs. 1 BGG );
Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG
15'000.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art.
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
a BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
Art. 116 BGG
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 i.V.m
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m.
Art. 117 BGG
Art. 29 Abs. 1 BV
Art. 29 Abs. 1 BV ) erwähnen, eine Verletzung dieses Grundrechts jedoch nicht hinreichend begründen;
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission failed to meet the required grounds for appeal (lack of sufficient substantiation).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellants to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to deny the respondent any party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_9/2015

Urteil vom 24. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietzinsdepot,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 2. Dezember 2014.

In Erwägung,

dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt A.A.________ und B.A.________ (Vermieter, Beschwerdeführer) mit Entscheid vom 10. Juni 2014 verurteilte, C.________ (Mieter, Beschwerdegegner) das bar hinterlegte Mietzinsdepot im Betrag von Fr. 2'040.-- zurückzuzahlen;

dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine von den Beschwerdeführern gegen den zivilgerichtlichen Entscheid vom 10. Juni 2014 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. Januar 2015 datierte Eingabe in italienischer Sprache einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 2014 mit Beschwerde anzufechten;

dass das Urteil des Bundesgerichts entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer in der Sprache des angefochtenen Entscheids und nicht auf Italienisch ergeht ( Art. 54 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes von weniger als Fr. 15'000.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. Januar 2015 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 2014auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;

dass die Beschwerdeführer zwar das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV ) erwähnen, eine Verletzung dieses Grundrechts jedoch nicht hinreichend begründen;

dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. Januar 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann