Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_9/2014 KI-generiert

Appeal by Debtor Against Procedural Rulings Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4D_9/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties wherein one party (the defendant) revoked the mandate given to her legal representative in an ongoing debt collection process, leading to an unpaid legal fee of CHF 10,148.30. The fee was later assigned to the opposing party (the claimant), who filed a lawsuit for a reduced claim amount. The defendant sought to delay the proceedings, requesting both suspension of the trial and the transfer of the case to another court. The court denied the suspension request, at which point the defendant appealed to a higher court but failed to meet necessary procedural requirements, leading to the rejection of her appeal and subsequent challenges related to her rights and the court's handling of her requests.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG; Appeal by Debtor Against Procedural Rulings Dismissed for Insufficient Substantiation: The fee was later assigned to the opposing party (the claimant), who filed a lawsuit for a reduced claim amount. The defendant sought to delay the proceedings, requesting both suspension of the trial and the transfer of the case to another court. The court denied the suspension request, at which point the defendant appealed to a higher court but failed to meet necessary procedural requirements, leading to the rejection of her appeal and subsequent challenges related to her rights and the court's handling of her requests.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Ausdehnung des Verfahrens Verletzung von Verfahrensrechten überspitzter Formalismus Streitwert Inkasso

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admittance (non-entrée en matière) of the appeal due to deficient grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes the court costs on the appellant due to the outcome of the decision.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny an award of party compensation to the respondent.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

ZK2 2020 4 (2022-05-23) · gr
Works Contract Dispute and Right to be Heard on Postponement
«…nicht mit der Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen (vgl. KGer GR ZK2 13 14 v. 2.12.2013 E. 2.c.aa, bestätigt mit BGer 4D_9/2014 v. 9.4.2014 mit jeweils weiteren Hinweisen). Eine Verhandlungsunfähigkeit blieb so- mit unbewiesen. 6.1. Die Berufungs…»
ZK2 2014 34 (2014-10-27) · gr
Appellant Challenge to Costs for Late Postponement Documentation
«…ubünden (vgl. Ent- scheid der II. Zivilkammer ZK2 13 14 vom 2. Dezember 2013) als auch das Bun- desgericht (vgl. Urteil 4D_9/2014 vom 4. April 2014) nicht ein. Im Übrigen wurde das Gesuch um Ernennung eines unabhängigen Ersatzgerichts bereits vorgän…»
ZK2 2014 30 (2014-09-22) · gr
Appeal Regarding Denial of Hearing Postponement Dismissed
«…ubünden (vgl. Ent- scheid der II. Zivilkammer ZK2 13 14 vom 2. Dezember 2013) als auch das Bun- desgericht (vgl. Urteil 4D_9/2014 vom 4. April 2014) nicht ein. Im Übrigen wurde das Gesuch um Ernennung eines unabhängigen Ersatzgerichts bereits vorgän…»
ZK2 2013 14 (2013-12-02) · gr
Appeal Dismissed for Refusal to Suspend Civil Proceedings Due to Lack of Demonstrable Prejudice
«…Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 14 9. Dezember 2013 (Mit Urteil 4D_9/2014 vom 04. April 2014 ist das Bundesgericht auf die gegen die- sen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)…»
PKG 2013 11 · gr
Denial of Extension for Untimely Reply Brief Due to Insufficient Proof of Excusable Impediment
«…Replik eingeräumt werden müsste. ZK2 13 14 Entscheid vom 2. Dezember 2013 (Mit Urteil 4D_9/2014 vom 4. April 2014 ist das Bundesgericht auf die ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) 66…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_9/2014

Urteil vom 4. April 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ablehnung eines Sistierungsgesuchs,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer,

vom 2. Dezember 2013.

In Erwägung,

dass A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) in einem seit dem Jahre 2009 hängigen Forderungsprozess vor dem Bezirksgericht Landquart ihrem Rechtsvertreter das Mandat entzog, worauf dieser ihr die Schlussrechnung über Fr. 10'148.30 zukommen liess, die trotz mehrerer Zahlungserinnerungen unbeglichen blieb;

dass die entsprechende Honorarforderung am 1. Dezember 2011 an B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) zediert wurde, der am 10. September 2012 beim Bezirksgericht Landquart Klage gegen A.________ einreichte, wobei er den Forderungsbetrag auf Fr. 7'500.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2011 sowie Fr. 200.-- für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis herabsetzte;

dass die Parteien mit Verfügung vom 17. September 2012 zur Hauptverhandlung auf den 10. Oktober 2012 vorgeladen wurden;

dass der Bezirksgerichtspräsident die Hauptverhandlung mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 auf Gesuch der Beklagten hin absetzte;

dass die Parteien mit Verfügung vom 23. Januar 2013 zur Hauptverhandlung auf den 6. März 2013 vorgeladen wurden;

dass die Beklagte am 28. Februar 2013 wiederum die Verschiebung der Hauptverhandlung und die Sistierung des Verfahrens wegen des bereits seit dem Jahre 2009 hängigen Forderungsprozesses beantragte und sie für den Fall, dass dem Sistierungsgesuch nicht stattgegeben werde, die Überweisung der Streitsache an ein anderes Bezirksgericht bzw. den Ausstand verschiedener Gerichtspersonen beantragte;

dass der Bezirksgerichtspräsident das Gesuch um Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 1. März 2013 abwies und den Parteien mitteilte, dass er das Gesuch um Überweisung der Streitsache an ein anderes Gericht dem Kantonsgericht von Graubünden übermitteln werde, weshalb die Hauptverhandlung vom 6. März 2013 abgesetzt werde;

dass die Beklagte die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 1. März 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden mit Beschwerde anfocht;

dass der Kläger auf eine Stellungnahme verzichtete, während der Bezirksgerichtspräsident dem Kantonsgericht am 22. März 2013 eine Stellungnahme einreichte;

dass das Kantonsgericht der Beklagten die Stellungnahme des Bezirksgerichts am 25. April 2013 zustellte und ihr Gelegenheit einräumte, bis zum 6. Mai 2013 eine Replik einzureichen;

dass sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, dem Kantonsgericht jedoch mit Eingabe vom 7. Juni 2013 ein "Gesuch um Gewährung einer Nachfrist für die Einreichung einer Replik"einreichte;

dass das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 2. Dezember 2013 das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einreichung einer Replik abwies und auf die Beschwerde nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingaben vom 30. Januar bzw. 3. Februar 2014 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. Dezember 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;

dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. Dezember 2013 um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, der nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 134 III 426 E. 1.2 a.E. S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 30. Januar bzw. 3. Februar 2014 nicht zu den Eintretensvoraussetzungen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 93 Abs. 1 BGG äussert;

dass die Beschwerdeführerin im Übrigen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) erwähnt, jedoch nicht näher darlegt, inwiefern das Kantonsgericht mit seinem Entscheid, die Frist für die Einreichung einer Replik nicht wiederherzustellen, diesen Grundsatz verletzt hätte;

dass die Beschwerdeführerin zudem verschiedentlich das Verbot des überspitzten Formalismus erwähnt, ohne jedoch eine hinreichende Verfassungsrüge zu erheben, wobei der Vorwurf des überspitzten Formalismus hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung, es hätte der Beschwerdeführerin auch bei einem Obsiegen keine aussergerichtliche Entschädigung zugestanden, angesichts des gegenteiligen Verfahrensausgangs von vornherein ins Leere stossen würde;

dass die Beschwerdeführerin ausserdem die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach die erfolgte Verweigerung der Sistierung Art. 126 ZPO ohnehin nicht verletzen würde, nicht als verfassungswidrig rügt, sondern lediglich vorbringt, eine Sistierung sei "zweckmässig" und es sprächen "einige sehr gute Gründe" für eine solche, womit sie keine zulässige Rüge erhebt;

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 30. Januar bzw. 3. Februar 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann