LLC's Commission Claim Dismissed on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over commissions between two parties, where the initial claim for payment was dismissed by a lower court. This dismissal was upheld by a higher court, leading the claimant to seek further review from the Swiss Federal Tribunal. The Federal Tribunal determined that the case did not meet the necessary legal requirements for an appeal due to insufficient dispute value and a lack of significant legal questions, categorizing the submission instead as a constitutional complaint. However, the claimant's request was insufficiently detailed for consideration under the applicable legal framework. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the complaint and imposed legal costs on the claimant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; LLC's Commission Claim Dismissed on Procedural Grounds: This dismissal was upheld by a higher court, leading the claimant to seek further review from the Swiss Federal Tribunal. The Federal Tribunal determined that the case did not meet the necessary legal requirements for an appeal due to insufficient dispute value and a lack of significant legal questions, categorizing the submission instead as a constitutional complaint. However, the claimant's request was insufficiently detailed for consideration under the applicable legal framework. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the complaint and imposed legal costs on the claimant.
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KI-generiertUsed to decide not to enter on the merits of the appeal in summary proceedings due to obvious inadmissibility.
Used to impose the federal court costs on the appellant based on the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_9/2012
Urteil vom 12. März 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisionen,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Dezember 2011.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Uster mit Urteil vom 22. Dezember 2010 die Klage der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von insgesamt Fr. 11'453.54 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. Dezember 2011 die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhobene Berufung abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 30. Januar 2012 eine Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass gegen das Urteil des Obergerichts eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat ( Art. 42 Abs. 1 BGG );
dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 117 i.V.m. 107 Abs. 2 BGG) und sich die beschwerdeführende Partei daher grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen muss;
dass Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge nicht genügen und die Beschwerde unzulässig machen, sofern ein blosser Rückweisungsantrag nicht ausnahmsweise ausreicht, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlen ( BGE 133 III 489 E. 3.1);
dass die Beschwerdeführerin sich damit begnügt, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Obergerichts zu verlangen;
dass die Beschwerdeführerin damit keinen konkreten Antrag in der Sache selbst stellt und weder begründet noch ersichtlich ist, weshalb ein solcher ausnahmsweise nicht erforderlich sein sollte;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni