Appeal Withdrawn in Employment Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertdass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 14. Mai 2025 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2025 (RU250028-O/U) mit Schreiben vom 4. Juni 2025 zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG; Appeal Withdrawn in Employment Dispute: Mai 2025 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2025 (RU250028-O/U) mit Schreiben vom 4. Juni 2025 zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to dismiss the case due to the withdrawal of the appeal.
Used to impose court costs on the appellant.
Used to deny an award of party compensation to the respondent.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_89/2025
Verfügung vom 6. Juni 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Rückzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. April 2025 (RU250028-O/U).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 14. Mai 2025 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2025 (RU250028-O/U) mit Schreiben vom 4. Juni 2025 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (
Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG
);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer