Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_89/2025 KI-generiert

Appeal Withdrawn in Employment Dispute

Geschäftsnummer 4D_89/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 14. Mai 2025 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2025 (RU250028-O/U) mit Schreiben vom 4. Juni 2025 zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG; Appeal Withdrawn in Employment Dispute: Mai 2025 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2025 (RU250028-O/U) mit Schreiben vom 4. Juni 2025 zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Rückzug Rücktritt vom Vertrag formelle Verfahrenseinstellung Arbeitskämpfe Schiedsgerichtsbarkeit Stellenabbau Rückzug des Rechtsvorschlags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to dismiss the case due to the withdrawal of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

Art. 68 BGG

Used to deny an award of party compensation to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_89/2025

Verfügung vom 6. Juni 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. April 2025 (RU250028-O/U).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 14. Mai 2025 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2025 (RU250028-O/U) mit Schreiben vom 4. Juni 2025 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (

Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG

);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer