Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_89/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on CHF 600 Attachment Due to Insufficient Threshold and Lack of Fundamental Legal Question

Geschäftsnummer 4D_89/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Entscheid vom 19. März 2024 erteilte der Einzelrichter am Kreisgericht Toggenburg dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Das Kantonsgericht wies mit Entscheid vom 30. April 2024 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on CHF 600 Attachment Due to Insufficient Threshold and Lack of Fundamental Legal Question: Mit Entscheid vom 19. März 2024 erteilte der Einzelrichter am Kreisgericht Toggenburg dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Das Kantonsgericht wies mit Entscheid vom 30. April 2024 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Arrestverfahren verfassungsmässige Anforderung Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Grundrechte Vorlage zur Vorabentscheidung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal would not be considered due to insufficient substantiation.

Art. 117 BGG

Connected with Art. 108 para. 1 lit. b BGG, as the appeal was rejected due to insufficient substantiation regarding constitutional rights.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule against awarding indemnity costs to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_89/2024

Urteil vom 3. Juli 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kanton Uri,

Obergericht des Kantons Uri, Rathausplatz 2, Postfach 449, 6460 Altdorf UR, vertreten durch das Amt für Finanzen, Klausenstrasse 2, 6460 Altdorf UR,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 30. April 2024 (BES.2024.27-EZS1).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 19. März 2024 erteilte der Einzelrichter am Kreisgericht Toggenburg dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Das Kantonsgericht wies mit Entscheid vom 30. April 2024 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1 mit Hinweisen).

2.1.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 600.-- und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht.

2.2.

Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (

Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG

;

BGE 136 II 489

E. 2.6;

133 III 439

E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der

Art. 113-119 BGG

offen.

3.

3.1.

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (

Art. 116 BGG

). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (

BGE 135 III 232

E. 1.2

;

134 I 83

E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 118 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (

Art. 118 Abs. 2 und

Art. 116 BGG

). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (

Art. 97 Abs. 1 BGG

).

Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (

BGE 140 III 86

E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1).

4. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er schildert vielmehr bloss seine Sicht der Dinge, wonach die Covid-19 Pandemie eine geplante Sache gewesen sei, eine "Corona-Plandemie", und rügt pauschal eine Verletzung von

Art. 9 und

Art. 10 BV

. Er geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, inwiefern die Vorinstanz die genannten verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

in Verbindung mit

Art. 117 BGG

).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 3 BGG

), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Brugger