Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_89/2009 KI-generiert

Constitutional Appeal on Denial of Free Legal Assistance for Rent Nullity Claim Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4D_89/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning a rental agreement, where the complainant sought a reduction in rent. The initial claim was denied by the local court, leading the complainant to appeal against this decision. Subsequently, the appellate court rejected the request for free legal aid, stating that the appeal lacked sufficient grounds for consideration. The complainant later submitted a constitutional appeal against the appellate court's decision but failed to adequately address the rationale behind that decision, focusing instead on the first instance court's ruling. Consequently, due to insufficient justification, the higher court declined to examine the appeal further and also dismissed the request for the appointment of a free legal representative.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Constitutional Appeal on Denial of Free Legal Assistance for Rent Nullity Claim Dismissed for Insufficient Substantiation: The initial claim was denied by the local court, leading the complainant to appeal against this decision. Subsequently, the appellate court rejected the request for free legal aid, stating that the appeal lacked sufficient grounds for consideration. The complainant later submitted a constitutional appeal against the appellate court's decision but failed to adequately address the rationale behind that decision, focusing instead on the first instance court's ruling. Consequently, due to insufficient justification, the higher court declined to examine the appeal further and also dismissed the request for the appointment of a free legal representative.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Leitverfahren Mietzinsherabsetzung gesetzliche Vertretung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the appellant's request for appointment of free legal counsel due to the lack of prospect of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court fees under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_89/2009

Urteil vom 14. August 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Fürsprecherin, Manuela Fürst.

Gegenstand

Mietvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 11. Mai 2009.

In Erwägung,

dass der Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises X Thun die von der Beschwerdeführerin erhobene Klage auf Herabsetzung des Mietzinses mit Entscheid vom 3. März 2009 abwies;

dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 2. April 2009 mit Nichtigkeitsklage anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte;

dass der Appellationshof des Obergerichts des Kantons Bern das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Nichtigkeitsklageverfahren mit Entscheid vom 11. Mai 2009 abwies und die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 600.-- aufforderte;

dass der Appellationshof zur Begründung seines Entscheides darlegte, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Nichtigkeitsklage mangels hinreichender Begründung aussichtslos sei, was zur Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führe;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 9. Juni 2009 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Appellationshofs vom 11. Mai 2009 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht zwei weitere, ebenfalls vom 9. Juni 2009 datierte Eingaben einreichte, wobei mit der einen zwei Seiten der bereits eingereichten Beschwerdeschrift ersetzt werden sollten und mit der anderen aufgezählt wurde, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sich im Zusammenhang mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde stellen sollen;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG );

dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte ( Art. 95 und Art. 116 BGG ; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender, gegen die Begründung des angefochtenen Entscheides gerichteter Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde;

dass die Beschwerdeführerin in allen drei Eingaben vom 9. Juni 2009 mit keinem Wort auf die Begründung des Entscheides des Appellationshofs vom 11. Mai 2009 eingeht, sondern sich ausschliesslich zum Verfahren vor der ersten kantonalen Instanz und zu deren Entscheid vom 3. März 2009 äussert;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass damit offen bleiben kann, ob eine der Eingaben der Beschwerdeführerin so zu verstehen ist, dass sie geltend machen will, es liege ein Fall von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG vor;

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin