Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_88/2025 KI-generiert

Cost Advance Requirement on Appeal to Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 4D_88/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Der Beschwerdeführer beantragte dem Regionalgericht Bern-Mittelland, die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 22'000.-- zu verpflichten. Mit Verfügung vom 14. März 2025 forderte das Regionalgericht den Beschwerdeführer auf, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'800.-- zu leisten.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Cost Advance Requirement on Appeal to Federal Supreme Court: 22'000.-- zu verpflichten. Mit Verfügung vom 14. März 2025 forderte das Regionalgericht den Beschwerdeführer auf, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'800.-- zu leisten.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenvorschuss verfassungsmässige Anforderung Eilvorabentscheidungsverfahren Beschwerdelegitimation Grundrechte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 29 Abs. 1 BGG
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
Art. 42 Abs. 2 Satz
Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG
Art. 116 BGG
Art. 106 Abs. 2 BGG
Art. 118 Abs. 1 BGG
Art. 117 i.V.m
), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 al. 1 let. b BGG

Used to refuse to rule on the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 al. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 al. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 al. 2 BGG

Used to rule that the respondent is not awarded party compensation as no costs were incurred by them in the federal court proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_88/2025

Urteil vom 10. Juni 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 6. Mai 2025 (ZK 25 161).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer beantragte dem Regionalgericht Bern-Mittelland, die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 22'000.-- zu verpflichten.

Mit Verfügung vom 14. März 2025 forderte das Regionalgericht den Beschwerdeführer auf, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'800.-- zu leisten.

Mit Entscheid vom 6. Mai 2025 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer gegen die regionalgerichtliche Verfügung vom 14. März 2025 erhobene Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung der Rechtsmitteleingabe nicht ein.

Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Am 22. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1;

148 IV 155

E. 1.1;

143 III 140

E. 1).

2.1.

Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (

Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG

).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der

Art. 113-119 BGG

offen.

2.2.

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (

Art. 116 BGG

). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (

BGE 135 III 232

E. 1.2

;

134 I 83

E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 118 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (

Art. 118 Abs. 2 und

Art. 116 BGG

), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m.

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 136 I 332

E. 2.2;

133 III 439

E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (

BGE 133 III 393

E. 7.1, 585 E. 4.1).

Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m.

Art. 117 BGG

).

2.4.

Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 12. und 22. Mai 2025 erfüllen die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2025 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge.

Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

3. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann