Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_88/2016 KI-generiert

Employment Dispute Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer 4D_88/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company was ordered by a lower court to pay two individuals specific amounts totaling over 7,500 Swiss francs, including interest. The company challenged this decision at a higher court, which upheld the original ruling. Subsequently, the company brought the matter before the Swiss Federal Tribunal seeking further review. However, the tribunal found that the appeal did not meet the required legal standards for a valid challenge, thereby determining that it would not proceed with the case. The tribunal also ruled that the company would bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Employment Dispute Appeal Inadmissible: The company challenged this decision at a higher court, which upheld the original ruling. Subsequently, the company brought the matter before the Swiss Federal Tribunal seeking further review. However, the tribunal found that the appeal did not meet the required legal standards for a valid challenge, thereby determining that it would not proceed with the case. The tribunal also ruled that the company would bear the court costs.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Arbeitsverträge Zivilrechtsstreitigkeit anfechtbarer Zwischenentscheid verfassungsmässige Anforderung Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal was not admitted due to lacking proper substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that no party indemnity would be awarded because the respondents incurred no expenses in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_88/2016

Urteil vom 11. Januar 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Arbeitslosenkasse,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 26. Oktober 2016.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Arbon die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 14. Juni/26. August 2016 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin 1 brutto Fr. 1'047.85 (abzüglich Sozialabgaben sowie netto Fr. 500.-- für die Kinderzulagen) zuzüglich Zins und der Beschwerdegegnerin 2 Fr. 6'648.45 nebst Zins zu bezahlen;

dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde am 26. Oktober 2016 abwies;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid des Obergerichts mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des strittigen Betrages unzulässig ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin offensichtlich keinerlei Rügen enthält, die diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten;

dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer