Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_87/2025 KI-generiert

Withdrawal of Appeal in Employment Contract Case

Geschäftsnummer 4D_87/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 14. Mai 2025 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2025 (RU250029-O/U) mit Schreiben vom 4. Juni 2025 zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG; Withdrawal of Appeal in Employment Contract Case: Mai 2025 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2025 (RU250029-O/U) mit Schreiben vom 4. Juni 2025 zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Rückzug Rücktritt vom Vertrag Beendigung des Arbeitsverhältnisses Streitigkeiten aus Verträgen Normalarbeitsvertrag anfechtbarer Zwischenentscheid Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The proceedings are terminated due to the withdrawal of the appeal, as cited in order 1.

Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG

The appellant is ordered to bear the court costs as stated in order 2.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_87/2025

Verfügung vom 6. Juni 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. April 2025 (RU250029-O/U).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 14. Mai 2025 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2025 (RU250029-O/U) mit Schreiben vom 4. Juni 2025 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (

Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG

);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer