Tenant Lease Termination Challenge and Subsequent Appeals
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding a rental agreement, in which the appellant contested the termination of their lease that occurred in 2009. After the termination was upheld by a rental authority, the appellant sought to challenge the decision on the grounds of new legal provisions shortly before the extended lease period expired. This request was denied. The appellant subsequently appealed to a regional court, which concluded there was a valid waiver of legal remedies, leading the appellant to seek further recourse in a higher court with a claim for damages. However, this appeal was also dismissed, prompting the appellant to take the matter to the federal level, where issues related to the adequacy of the appeal and the request for legal aid were brought into question.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant Lease Termination Challenge and Subsequent Appeals: After the termination was upheld by a rental authority, the appellant sought to challenge the decision on the grounds of new legal provisions shortly before the extended lease period expired. This request was denied. The appellant subsequently appealed to a regional court, which concluded there was a valid waiver of legal remedies, leading the appellant to seek further recourse in a higher court with a claim for damages. However, this appeal was also dismissed, prompting the appellant to take the matter to the federal level, where issues related to the adequacy of the appeal and the request for legal aid were brought into question.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon due to lack of sufficient substantiation and a proper motion.
The request for legal aid was dismissed because the appeal was hopeless from the start.
The court decided exceptionally not to levy court costs.
No party compensation was awarded because the respondent incurred no expense in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_87/2011
Urteil vom 23. November 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietrecht,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid der 2. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 6. Oktober 2011.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass dem Beschwerdeführer die Wohnung an der Z.________strasse in Q.________ von der vormaligen Vermieterschaft im Jahre 2009 gekündigt wurde;
dass der Beschwerdeführer diese Kündigung beim Mietamt Thun als missbräuchlich anfocht und das Mietamt die Kündigungsanfechtung mit Entscheid vom 9. Dezember 2009 abwies sowie das Mietverhältnis einmalig bis zum 31. Oktober 2010 erstreckte;
dass der Beschwerdeführer kurz vor Ablauf der Erstreckungsfrist an das Mietamt gelangte und unter Berufung auf "Neues Recht" um Aufhebung des ersten Entscheids ersuchte;
dass das Mietamt dieses Gesuch am 7. Dezember 2010 abwies und an seinem alten Urteil festhielt;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid am 6. Januar 2011 an das Regionalgericht Berner Oberland weiterzog;
dass der Präsident des Regionalgerichts mit Entscheid vom 16. März 2011 auf die Klage nicht eintrat, da er von einem gültigen Rechtsmittelverzicht ausging;
dass der Beschwerdeführer dagegen am 13. September 2011 eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern erhob und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'000.-- verlangte;
dass das Obergericht die Beschwerde sowie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 6. Oktober 2011 abwies und festhielt, es bestehe angesichts des nicht zu beanstandenden angefochtenen Entscheids kein Raum für ein Schadenersatzbegehren;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingaben vom 11. November 2011 Beschwerde beim Bundesgericht erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht ein Antrag zu stellen ist und unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe vom 24. Oktober 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keinen rechtsgenügenden Antrag stellt und keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts erhebt, die den genannten Begründungsanforderungen genügen würden, sondern seine Ausführungen sich in allgemein gehaltener Kritik am angefochtenen Entscheid und an der Mietgerichtsbarkeit im Allgemeinen erschöpfen;
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung und rechtsgenügendem Antrag nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG );
dass das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, abzuweisen ist, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG );
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkannt:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und der 2. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer