Federal Court Dismisses Appeal Due to Unpaid Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 14. April 2025 (C3 25 49). Mit Entscheid vom 14. April 2025 trat das Kantonsgericht Wallis auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung definitiver Rechtsöffnung für Fr. 200.-- und Fr. 90.-- nicht ein. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Federal Court Dismisses Appeal Due to Unpaid Cost Advance: April 2025 (C3 25 49). Mit Entscheid vom 14. April 2025 trat das Kantonsgericht Wallis auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung definitiver Rechtsöffnung für Fr. 200.-- und Fr. 90.-- nicht ein. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed as the basis for the decision not to enter upon the appeal due to non-payment of the cost advance.
Cited as an alternative reason for not entering upon the appeal because the grounds for appeal were clearly insufficient.
Cited as the procedural basis for the decision not to enter upon the appeal following failure to pay the cost advance.
Imposed costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_86/2025
Urteil vom 8. Juli 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Staat Wallis,
Inkassoamt für Betreibungsund Konkursverfahren,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 14. April 2025 (C3 25 49).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 14. April 2025 trat das Kantonsgericht Wallis auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung definitiver Rechtsöffnung für Fr. 200.-- und Fr. 90.-- nicht ein. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Das Bundesgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2025 auf, spätestens am 26. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge eine weitere Eingabe ein, zahlte aber den Vorschuss nicht. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juni 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 17. Juni 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (
Art. 62 Abs. 3 BGG
). Die Beschwerdeführerin reichte eine weitere Eingabe ein. Sie hat aber den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
3.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.