Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_86/2017 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed for Lack of Timely Justification

Geschäftsnummer 4D_86/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a rental dispute arose involving an order for eviction directed at the complainant, who was instructed by a lower court to vacate specific rental properties, including an apartment and a parking space. The complainant appealed the decision due to a failure to pay court fees within the set deadline, leading the cantonal court to dismiss the appeal. Subsequently, the complainant filed a complaint to a higher court, seeking access to case files and a reasonable period for submitting a detailed appeal. However, the higher court found the complaint was not sufficiently substantiated, lacked specific legal claims regarding rights violations, and was therefore not accepted due to the failure to meet the mandatory requirements for submission.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 43 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Lack of Timely Justification: The complainant appealed the decision due to a failure to pay court fees within the set deadline, leading the cantonal court to dismiss the appeal. Subsequently, the complainant filed a complaint to a higher court, seeking access to case files and a reasonable period for submitting a detailed appeal. However, the higher court found the complaint was not sufficiently substantiated, lacked specific legal claims regarding rights violations, and was therefore not accepted due to the failure to meet the mandatory requirements for submission.

Schlagwörter

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Mietvertrag Ausweisung des Mieters Mitmieter gesetzliche Voraussetzungen materielle Begründetheit Kostenvorschuss Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 100 Abs. 1 BGG
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen ist ( Art. 100 Abs. 1 BGG );
Art. 47 Abs. 1 BGG
dass es sich dabei um eine gesetzlich bestimmte Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG handelt, die nicht erstreckt werden kann;
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 43 BGG
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der (nicht erstreckbaren) Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist ( Art.
Art. 42 Abs. 1 BGG
43 BGG - innert der (nicht erstreckbaren) Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann ( BGE 134 II 244 E.
Art. 45 Abs. 1 BGG
Oktober 2017 zugestellt wurde und die 30-tägige Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht demnach unter Berücksichtigung der Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 BGG am 13.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to rule that the appeal must not be entertained because it was obviously not sufficiently reasoned within the appeal period.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal must not be entertained because it was obviously not sufficiently reasoned within the appeal period.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant because of the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_86/2017

Urteil vom 15. November 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 9. Oktober 2017 (400 17 267 (B 50), 170 2017 1396 I).

In Erwägung,

dass die Gerichtsvizepräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 7. August 2017 unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung anwies, die Mietobjekte (3-Zimmerwohnung im 3. OG mit Kellerabteil an der Strasse X.________ xx in U.________ sowie den Einstellplatz im 1. UG an der Strasse X.________ yy in U.________) bis spätestens 18. August 2017 zu räumen, unter Abgabe sämtlicher Schlüssel an die Beschwerdegegnerin;

dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Berufung am 9. Oktober 2017 zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2017 mit Eingabe vom 10. November 2017 (Eingang beim Bundesgericht am 13. November 2017) Beschwerde ("Einsprache") erhob, mit den Anträgen, es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren und es sei ihm nach Erhalt der Akten eine angemessene Frist für die Verfassung der Beschwerde zu gewähren;

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen ist ( Art. 100 Abs. 1 BGG );

dass es sich dabei um eine gesetzlich bestimmte Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG handelt, die nicht erstreckt werden kann;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der (nicht erstreckbaren) Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);

dass dementsprechend die Ansetzung einer Frist zur Begründung der Beschwerde, die nach Ablauf der Beschwerdefrist abläuft, ausser Betracht fällt;

dass sich aus der Sendungsverfolgung der Post ("Easy Track") ergibt, dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2017 zugestellt wurde und die 30-tägige Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht demnach unter Berücksichtigung der Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 BGG am 13. November 2017 - dem Tag des Eintreffens der Eingabe vom 10. November 2017 beim Bundesgericht - ablief;

dass demnach im Zeitpunkt des Eintreffens der Beschwerdeeingabe beim Bundesgericht jeglicher Hinweis des Bundesgerichts gegenüber dem Beschwerdeführer auf die (ausschliessliche) Möglichkeit der Begründung der Beschwerde innerhalb der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist seinen Zweck von vornherein verfehlt hätte;

dass eine Begründung der Beschwerde im heutigen Zeitpunkt verspätet wäre und unbeachtet bleiben müsste;

dass die Eingabe vom 10. November 2017 den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf die Berufung mangels rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eintrat;

dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil sie innerhalb der Beschwerdefrist offensichtlich nicht hinreichend begründet wurde ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer