Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Insufficient Substantiation of Constitutional Complaint.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Federal Tribunal concerning a prior ruling by the Cantonal Court's Kassation Court regarding a motion to exclude a district judge and a request for free legal aid, both of which were denied. The complainant subsequently filed an appeal, which was also rejected by the Kassation Court. In the appeal to the Federal Tribunal, the complainant argued that their constitutional rights had been violated, but failed to adequately specify how the lower courts had breached relevant legal provisions or the constitutional guarantees. As a result, the Tribunal found the appeal lacking sufficient justification and decided not to consider it further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 BV; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Insufficient Substantiation of Constitutional Complaint: The complainant subsequently filed an appeal, which was also rejected by the Kassation Court. In the appeal to the Federal Tribunal, the complainant argued that their constitutional rights had been violated, but failed to adequately specify how the lower courts had breached relevant legal provisions or the constitutional guarantees. As a result, the Tribunal found the appeal lacking sufficient justification and decided not to consider it further.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.
Used to waive the imposition of court costs under the given circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_86/2010
Urteil vom 6. September 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Enrico Magro,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ablehnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2010.
In Erwägung,
dass die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. Januar 2010 das gegen einen Bezirksrichter gerichtete Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers ebenso wie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
dass der Beschwerdeführer mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich gelangte und für das Kassationsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte;
dass das Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 1. Juni 2010 die Beschwerde ebenso wie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Kassationsverfahren abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 14. Juli 2010 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er die kantonalen Entscheide beim Bundesgericht anfechten will;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann ( Art. 95 BGG ; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;
dass die in der Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2010 hinsichtlich der Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts vorgebrachte Kritik diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. ; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
dass sich die den Sachverhalt betreffenden Rügen, die in der Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2010 vorgebracht werden, in solcher unzulässigen Kritik erschöpfen;
dass schliesslich in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung von Art. 16 BV sowie Art. 10 und 14 EMRK behauptet wird, aber auch insoweit nicht ausreichend und in verständlicher Weise auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung der kantonalen Gerichte eingegangen wird, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern diese die erwähnten Vorschriften verletzt haben sollen;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. September 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin