Appeal against Definitive Legal Enforcement Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 24. März 2025 (C3 24 177). Mit Entscheid vom 24. März 2025 wies das Kantonsgericht Wallis die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung definitiver Rechtsöffnung für Fr. 2'300.-- nebst Zins und ihren Antrag auf Edition von Bankbelegen ab. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Appeal against Definitive Legal Enforcement Dismissed for Insufficient Substantiation: März 2025 (C3 24 177). Mit Entscheid vom 24. März 2025 wies das Kantonsgericht Wallis die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung definitiver Rechtsöffnung für Fr. 2'300.-- nebst Zins und ihren Antrag auf Edition von Bankbelegen ab. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to refuse entry to the appeal due to insufficient substantiation.
Used to impose court costs on the appellant.
Used to deny an award of party compensation to the respondents.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_85/2025
Urteil vom 18. Juni 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch
Rechtsanwältin Michaela Mangisch,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 24. März 2025 (C3 24 177).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 24. März 2025 wies das Kantonsgericht Wallis die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung definitiver Rechtsöffnung für Fr. 2'300.-- nebst Zins und ihren Antrag auf Edition von Bankbelegen ab. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden ( Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
; BGE 142 III 364
E. 2.4;
140 III 86
E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG
). Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (
Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.