Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_85/2025 KI-generiert

Appeal against Definitive Legal Enforcement Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4D_85/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 24. März 2025 (C3 24 177). Mit Entscheid vom 24. März 2025 wies das Kantonsgericht Wallis die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung definitiver Rechtsöffnung für Fr. 2'300.-- nebst Zins und ihren Antrag auf Edition von Bankbelegen ab. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Appeal against Definitive Legal Enforcement Dismissed for Insufficient Substantiation: März 2025 (C3 24 177). Mit Entscheid vom 24. März 2025 wies das Kantonsgericht Wallis die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung definitiver Rechtsöffnung für Fr. 2'300.-- nebst Zins und ihren Antrag auf Edition von Bankbelegen ab. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Vollstreckungskosten Bankgebühr Begründung in der Sache Streitgegenstand Auslegung von Urteilen Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse entry to the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny an award of party compensation to the respondents.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_85/2025

Urteil vom 18. Juni 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

1. B.________,

2. C.________,

beide vertreten durch

Rechtsanwältin Michaela Mangisch,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 24. März 2025 (C3 24 177).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 24. März 2025 wies das Kantonsgericht Wallis die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung definitiver Rechtsöffnung für Fr. 2'300.-- nebst Zins und ihren Antrag auf Edition von Bankbelegen ab. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden ( Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

; BGE 142 III 364

E. 2.4;

140 III 86

E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG

). Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.