Dismissal of Moot Constitutional Appeal Due to Lack of Exhaustion of Cantonal Remedies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA district court case was ongoing involving a plaintiff and a defendant, where a hearing was scheduled for a specific date. The defendant challenged a summons related to the case, filing a constitutional complaint against the district court's ruling. Following the hearing, the defendant indicated that continuing with the complaint seemed unnecessary, although it was unclear if they intended to withdraw it. The court ultimately determined that the legal interest required to pursue the complaint had lapsed due to the hearing's completion and concluded that the complaint was moot, leading to the dismissal of the case and the imposition of court costs on the defendant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 115 lit. b BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 113 BGG, Art. 59 aBV; Dismissal of Moot Constitutional Appeal Due to Lack of Exhaustion of Cantonal Remedies: The defendant challenged a summons related to the case, filing a constitutional complaint against the district court's ruling. Following the hearing, the defendant indicated that continuing with the complaint seemed unnecessary, although it was unclear if they intended to withdraw it. The court ultimately determined that the legal interest required to pursue the complaint had lapsed due to the hearing's completion and concluded that the complaint was moot, leading to the dismissal of the case and the imposition of court costs on the defendant.
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KI-generiertThe appeal proceedings are to be discontinued because the matter became devoid of purpose (Gegenstandslosigkeit).
The court costs are imposed on the appellant because they are deemed the losing party based on the circumstances.
Cited in conjunction with Art. 72 BZP to decide on costs based on the state of affairs before the ground for disposal occurred.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_85/2014
Verfügung vom 12. November 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Zuständigkeit,
Verfassungsbeschwerde gegen die Vorladung des Bezirksgerichts Baden vom 2. September 2014.
In Erwägung,
dass vor dem Bezirksgericht Baden ein Prozess zwischen B.________ als Kläger und dem Beschwerdeführer als Beklagtem hängig ist;
dass die Gerichtspräsidentin in diesem Verfahren mit Schreiben vom 2. September 2014 eine Verhandlung für den 5. November 2014 ansetzte und mittels Beweisanordnung festhielt, dass die Klageantwort samt Beilagen dem Kläger zur Kenntnis zugestellt sowie mit den Parteien die Parteibefragung durchgeführt werde, und die verurkundeten Beilagen zuliess;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 10. Oktober 2014 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, die erwähnte Vorladung mit Beweisanordnung mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2014 mitteilte, dass die Verhandlung vor dem Bezirksgericht stattgefunden habe, und vorbrachte, dass das Festhalten am "mit der Beschwerde gestellten Begehren auf (gesonderte) Entscheidung" jetzt keinen Sinn mehr zu haben scheine;
dass aus den Vorbringen in diesem Brief indessen nicht klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückziehen will, weshalb diese zu behandeln ist;
dass zur Verfassungsbeschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat ( Art. 115 lit. b BGG );
dass dieses Interesse auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch verhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; Verfügung 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 1.1);
dass dieses Interesse mit der Durchführung der bezirksgerichtlichen Verhandlung am 5. November 2014 dahingefallen ist, wie denn auch der Beschwerdeführer selbst in seinem Brief vom gleichen Tag anerkannt hat;
dass demnach das bundesgerichtliche Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass unter diesen Umständen mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds zu entscheiden ist ( Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP );
dass die subsidiäre Beschwerde voraussetzt, dass der kantonale Instanzenzug erschöpft worden ist ( Art. 113 BGG );
dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben ist, weshalb auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können;
dass in der Beschwerdeschrift indessen unter Berufung auf BGE 102 Ia 188 behauptet wird, dass eine Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht nötig gewesen sei;
dass diese Praxis, die sich auf Art. 59 aBV und die staatsrechtliche Beschwerde gemäss OG bezog, heute keine Geltung mehr beanspruchen kann;
dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht beachtet hat, dass ihm BGE 102 Ia 188 ohnehin nicht weiter helfen würde, weil mit diesem Entscheid die frühere Praxis dahingehend geändert wurde, dass die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 aBV nicht bereits im Anschluss an die Zustellung der Klage zur Beantwortung oder im Anschluss an die Ladung vor Gericht, sondern frühestens gegen den Zwischenentscheid über die örtliche Zuständigkeit erhoben werden konnte;
dass dem Beschwerdeführer somit aufgrund des mutmasslichen Ausgangs des Verfahrens als unterliegende Partei die Gerichtskosten aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgericht Baden, Gerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin