Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_85/2010 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Unpaid Security Deposit and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4D_85/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties where one party filed a request for disqualification against the other, which was denied by the local court. The dissatisfied party subsequently appealed this decision, but was required to pay a court fee, which was not paid by the designated deadline. Consequently, the higher court dismissed the appeal on the grounds of non-payment. The party then submitted further appeals to both the higher court and the federal court, leading to considerations regarding the jurisdiction and admissibility of the complaints submitted, especially concerning the lack of sufficient legal grounds and the failure to meet the necessary appeal criteria.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Abs. 1 BZP, Art. 71 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Unpaid Security Deposit and Insufficient Substantiation: The dissatisfied party subsequently appealed this decision, but was required to pay a court fee, which was not paid by the designated deadline. Consequently, the higher court dismissed the appeal on the grounds of non-payment. The party then submitted further appeals to both the higher court and the federal court, leading to considerations regarding the jurisdiction and admissibility of the complaints submitted, especially concerning the lack of sufficient legal grounds and the failure to meet the necessary appeal criteria.

Schlagwörter

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unbezahlte Mietkaution ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Recht zur Hinterlegung Zuständigkeitsfragen Sozialversicherungsstreitigkeit Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed due to a lack of sufficient grounds/reasoning.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided not to impose court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_85/2010

Urteil vom 2. August 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintreten,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Beschwerdeinstanz, vom 2. Juli 2010.

In Erwägung,

dass der Amtsgerichtspräsident von Entlebuch das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner mit Entscheid vom 23. April 2010 abwies;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid am 4. Mai 2010 mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern anfocht;

dass das Obergericht, welches das Beschwerdeverfahren unter der Prozessnummer 11 10 81 führte, den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2010 resp. 17. Mai 2010 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 700.-- aufforderte;

dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, das vom Präsidenten der I. Kammer des Obergerichts mit Entscheid vom 2. Juni 2010 abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer vom Obergericht mit Verfügung vom 8. Juni 2010 aufgefordert wurde, den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 700.-- bis 18. Juni 2010 zu bezahlen, ansonsten auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werde;

dass das Obergericht mit Entscheid vom 2. Juli 2010 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den verlangten Gerichtskostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt hatte;

dass der Beschwerdeführer dem Obergericht und dem Bundesgericht je eine vom 8. Juli 2010 datierte und als "Rechtsverweigerungsbeschwerde" bzw. "Beschwerde" betitelte Eingabe einreichte, in der er erklärte, "gegen die Verfügung 11 10 81" "Rechtsverweigerungsbeschwerde" bzw. "Beschwerde" zu erheben;

dass das Obergericht die bei ihm eingereichte Eingabe am 9. Juli 2010 an das Bundesgericht weiter leitete;

dass das Obergericht dem Bundesgericht mit Schreiben vom 14. Juli 2010 mitteilte, dass der Beschwerdeführer gegen dessen Entscheid vom 2. Juli 2010 ein Revisionsbegehren eingereicht habe;

dass dieser Umstand keinen Anlass bildet, das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren, da der Entscheid des Obergerichts über das Revisionsbegehren das Urteil des Bundesgerichts nicht beeinflussen kann ( Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG );

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- bzw. Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a und b BGG ) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingaben des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin