Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_85/2008 KI-generiert

Landlord Constitutional Complaint Regarding Tenancy Dispute Dismissed

Geschäftsnummer 4D_85/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a real estate company faced a legal challenge regarding two claims amounting to CHF 6,193.25 and CHF 1,500.00, which the opposing party sought to have dismissed in a rental agreement dispute. Initially, the district court ruled against the claims, but this decision was overturned by a higher court accepting the appeal of the opposing party. The real estate company subsequently filed a complaint against the higher court's ruling with the Federal Tribunal, which found the appeal inadmissible due to the amount in question being less than CHF 15,000, and noted that the complaint did not sufficiently substantiate claims of constitutional rights violations. Therefore, the Federal Tribunal did not entertain the appeal, leading to the imposition of court costs on the real estate company.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 9 BV, Art. 6 EMRK; Landlord Constitutional Complaint Regarding Tenancy Dispute Dismissed: Initially, the district court ruled against the claims, but this decision was overturned by a higher court accepting the appeal of the opposing party. The real estate company subsequently filed a complaint against the higher court's ruling with the Federal Tribunal, which found the appeal inadmissible due to the amount in question being less than CHF 15,000, and noted that the complaint did not sufficiently substantiate claims of constitutional rights violations. Therefore, the Federal Tribunal did not entertain the appeal, leading to the imposition of court costs on the real estate company.

Schlagwörter

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Vermieterrechte Streitgegenstand Zivilurteil Grundrechte ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Mitmieter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter a decision on the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_85/2008 /ber

Urteil vom 8. Oktober 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________ Liegenschaften AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Näf,

Gegenstand

Mietvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. April 2008.

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin in einer mietrechtlichen Angelegenheit im März 2007 beim Bezirksgericht Arbon gegen die Beschwerdeführerin Klage auf Aberkennung von zwei Forderungen in Höhe von Fr. 6'193.25 und Fr. 1'500.--, je nebst Zins, erhob;

dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Arbon mit Beschluss vom 8. November 2007 auf die Klage nicht eintrat;

dass die Beschwerdegegnerin diesen Beschluss mit Rekurs anfocht und das Obergericht des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 14. April 2008 den erstinstanzlichen Entscheid in Gutheissung des Rechtsmittels aufhob;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht zwei vom 19. Juni 2008 datierte Eingaben einreichte, in denen sie erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 14. April 2008 mit Beschwerde anzufechten;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des Gesamtbetrages der streitigen Forderungen von weniger als Fr. 15'000.-- unzulässig ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ), und nicht ersichtlich ist, dass diese Beschwerde dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;

dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2008 diesen Anforderungen nicht genügen, weil die in der einen Eingabe im letzten Satz erhobene Rüge der Verletzung von Art. 9 BV und Art. 6 EMRK nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheides begründet wird, sondern pauschal formuliert ist, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die von der Beschwerdeführerin genannten Bestimmungen verstossen soll;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin