Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_84/2025 KI-generiert

Debt Enforcement Appeal Dismissed for Insufficient Monetary Value and Substantiation

Geschäftsnummer 4D_84/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil vom 25. Februar 2025 erteilte das Bezirksgericht Winterthur dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ (Zahlungsbefehl vom 20. Dezember 2024) definitive Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 337.50 und Fr. 302.50, je nebst Zins zu 5 % seit 25. Juni 2024, sowie für die Parteientschädigung von Fr. 100.--. Zudem wies es mit gleichzeitiger Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. April 2025 nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debt Enforcement Appeal Dismissed for Insufficient Monetary Value and Substantiation: Mit Urteil vom 25. Februar 2025 erteilte das Bezirksgericht Winterthur dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ (Zahlungsbefehl vom 20. Dezember 2024) definitive Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 337.50 und Fr. 302.50, je nebst Zins zu 5 % seit 25. Juni 2024, sowie für die Parteientschädigung von Fr. 100.--. Zudem wies es mit gleichzeitiger Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. April 2025 nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Betreibungsforderung Streitwert Geldschuld Vollstreckung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used, in conjunction with Art. 117 BGG, to rule on the inadmissibility of the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG to reject the appeal for insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the petitioner's request for legal aid because the appeal appeared prospectless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the petitioner due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that the respondent is not awarded compensation as they incurred no compensable expense in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_84/2025

Urteil vom 12. Juni 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staat/Kanton Zürich,

vertreten durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. April 2025 (RT250040-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 25. Februar 2025 erteilte das Bezirksgericht Winterthur dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ (Zahlungsbefehl vom 20. Dezember 2024) definitive Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 337.50 und Fr. 302.50, je nebst Zins zu 5 % seit 25. Juni 2024, sowie für die Parteientschädigung von Fr. 100.--. Zudem wies es mit gleichzeitiger Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. April 2025 nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1 mit Hinweisen).

2.1.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 640.-- und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht.

2.2.

Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (

Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG

;

BGE 136 II 489

E. 2.6;

133 III 439

E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der

Art. 113-119 BGG

offen.

3.

3.1.

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (

Art. 116 BGG

). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (

BGE 135 III 232

E. 1.2

;

134 I 83

E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 118 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (

Art. 118 Abs. 2 und

Art. 116 BGG

). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (

Art. 97 Abs. 1 BGG

).

Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (

BGE 140 III 86

E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1).

4. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er wiederholt darin im Wesentlichen seine Ausführungen zu Grundstücksteuern, zur konfiskatorischen Besteuerung und zur Eigentumsgarantie. Er geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

in Verbindung mit

Art. 117 BGG

).

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 3 BGG

), zumal ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons LiebZürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.