Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_84/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Eviction Appeal for Procedural Defects

Geschäftsnummer 4D_84/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the authorities mandated a group of individuals to vacate a residential property they were occupying. After an eviction and enforcement request from the property owner, the local court ordered the individuals to leave the premises by a specified date. The affected individuals appealed this decision to a higher court, which upheld the eviction order and also denied their request for free legal assistance. Subsequently, the individuals filed a complaint with the Federal Tribunal, challenging the higher court's ruling, but their submission was deemed insufficient in terms of legal grounds, leading the tribunal to not consider their appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Dismisses Eviction Appeal for Procedural Defects: After an eviction and enforcement request from the property owner, the local court ordered the individuals to leave the premises by a specified date. The affected individuals appealed this decision to a higher court, which upheld the eviction order and also denied their request for free legal assistance. Subsequently, the individuals filed a complaint with the Federal Tribunal, challenging the higher court's ruling, but their submission was deemed insufficient in terms of legal grounds, leading the tribunal to not consider their appeal further.

Schlagwörter

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Räumungsbefehl Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässige Anforderung Wegnahmerecht formelle Verfahrenseinstellung Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient statement of claims and grounds in the appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court fees as an exception.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny compensation to the respondent because no expenses were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_84/2011

Urteil vom 17. November 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A. und B. X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausweisung und Vollstreckung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,

vom 26. September 2011.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt auf ein Ausweisungs- und Vollstreckungsbegehren der Beschwerdegegnerin hin mit Urteil vom 8. August 2011 anordnete, dass die Beschwerdeführer die von ihnen bewohnte 6.5-Zimmerwohnung im 2. OG, Nr. 12 (inkl. Nebenräume), am Z.________weg in Q.________ bis spätestens Mittwoch, 31. August 2011, 15.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen haben;

dass das Obergericht des Kantons Solothurn eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde und ein von ihnen gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Urteil vom 26. September 2011 abwies;

dass die Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben haben;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht ein Antrag zu stellen ist und unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe vom 24. Oktober 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführer keinen rechtsgenügenden Antrag stellen und keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts erheben, die den genannten Begründungsanforderungen genügen würden;

dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung und rechtsgenügendem Antrag nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer