Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_84/2010 KI-generiert

Inadmissibility of Subsidiary Constitutional Complaint Due to Failure to Exhaust Remedies

Geschäftsnummer 4D_84/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding local jurisdiction over a claim brought by the appellant against the respondent for the payment of a specific amount along with related costs, as well as a request to cease certain activities. The district court ruled it lacked jurisdiction, leading the appellant to file an appeal with the cantonal court, which upheld the original decision. Subsequently, the appellant submitted a further appeal to the federal court, seeking the designation of the proper court and the annulment of the cost-related components of the previous rulings. However, the federal court identified that the appeal was inadmissible, lacking justification for any constitutional rights violations, and noted that the appeal could not address non-final decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 113 BGG, Art. 6 EMRK, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Subsidiary Constitutional Complaint Due to Failure to Exhaust Remedies: The district court ruled it lacked jurisdiction, leading the appellant to file an appeal with the cantonal court, which upheld the original decision. Subsequently, the appellant submitted a further appeal to the federal court, seeking the designation of the proper court and the annulment of the cost-related components of the previous rulings. However, the federal court identified that the appeal was inadmissible, lacking justification for any constitutional rights violations, and noted that the appeal could not address non-final decisions.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streitgegenstand verfahrensrechtliche Fragen Eventualbegehren schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The decision was made under the simplified procedure outlined in this article for the grounds on which the appeal was not entertained.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the Federal Court proceedings were imposed on the appellant based on this article due to the outcome.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Stated that no party compensation was awarded, citing this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_84/2010

Urteil vom 9. August 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Mario Thöny,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

vom 11. Juni 2010.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass das Bezirksgericht Bülach mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Februar 2010 mangels örtlicher Zuständigkeit auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage nicht eintrat, mit der er die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung von Fr. 17'971.-- nebst Betreibungskosten und Parteikosten sowie den Erlass eines Befehls verlangt hatte, wonach der Beschwerdegegner ab sofort jegliche Aktivitäten für die Einzelfirma des Beschwerdeführers einzustellen und künftig zu unterlassen und eine Meldung an die SVA Zürich über die aktuelle Lohnsumme für das Jahr 2006 zu machen habe;

dass das Obergericht des Kantons Zürich einen vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 11. Juni 2010 abwies und den Beschluss des Bezirksgerichts bestätigte, unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung seines Beschlusses, um einen Überweisungsantrag an das als zuständig bezeichnete Gericht zu stellen;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss am 10. Juli 2010 beim Bundesgericht eine als Rekurs/Beschwerde bezeichnete und vom 3. Juli 2010 datierte Eingabe einreichte, mit der er u.a. beantragt, das für ihn zuständige Gericht zu bestimmen und die Akten dahin zur Bearbeitung zu überweisen und den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der darin gesprochenen Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben;

dass die Vorinstanz den Streitwert der Klage auf Fr. 21'521.-- geschätzt hat, was vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird, weshalb auch vorliegend von diesem Streitwert auszugehen ist und sich die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG als unzulässig erweist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG ), zumal nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers keinerlei Rügen enthält, die diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten, und mit denen er darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bülach zur Beurteilung seiner Klage verneinte und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegte;

dass schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;

dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde überdies nur kantonal letztinstanzliche Entscheide angefochten werden können ( Art. 113 BGG ) und gegen den angefochtenen Entscheid die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich zulässig gewesen wäre, weshalb mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids von vornherein nicht auf Rügen gegen den angefochtenen Beschluss des Obergerichts eingetreten werden könnte, soweit diese mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde hätten erhoben werden können ( BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527), wie namentlich solche der Verletzung von Art. 8, 9, 29 oder 30 BV oder von Art. 6 EMRK ( § 281 und 285 Abs. 2 ZPO /ZH; vgl. dazu BGE 133 III 585 E. 3.2/3.4);

dass es auch nicht Sache des Bundesgerichts als Rechtsmittelbehörde ist, über eine allfällige Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf Rechtsverletzungen hinaus, das für die Klage des Beschwerdeführers zuständige Gericht zu bezeichnen, weshalb auf den entsprechenden Antrag von vornherein nicht eingetreten werden kann und es bei den Hinweisen auf die zuständige Gerichtsbarkeit im angefochtenen Entscheid bleiben muss;

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer