Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_83/2024 KI-generiert

Debt Collection Matter Inadmissible Due to Insufficient Jurisdictional Threshold

Geschäftsnummer 4D_83/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Entscheid vom 1. März 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx gegenüber dem Beschwerdeführer 2 definitive Rechtsöffnung für CHF 170.-- gesetzliche Gebühren. Die weitergehenden Begehren wurden abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Namen als auch im Namen ihres Ehemanns, dem Beschwerdeführer 2, Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Das Appellationsgericht trat mit Entscheid vom 24. Mai 2024 auf die Beschwerden nicht ein.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz; Debt Collection Matter Inadmissible Due to Insufficient Jurisdictional Threshold: Mit Entscheid vom 1. März 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx gegenüber dem Beschwerdeführer 2 definitive Rechtsöffnung für CHF 170.-- gesetzliche Gebühren. Die weitergehenden Begehren wurden abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Namen als auch im Namen ihres Ehemanns, dem Beschwerdeführer 2, Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Das Appellationsgericht trat mit Entscheid vom 24. Mai 2024 auf die Beschwerden nicht ein.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Inkasso Zuständigkeitsfragen Anwaltskosten gesetzlicher Anspruch Gläubigerversammlung Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted due to lack of sufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG regarding the inadmissibility due to lack of reasoning for the constitutional complaint.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Determined that no party compensation would be awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_83/2024

Urteil vom 3. Juli 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kanton Basel-Stadt,

v. d. die Steuerverwaltung Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 24. Mai 2024 (BEZ.2024.24).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 1. März 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx gegenüber dem Beschwerdeführer 2 definitive Rechtsöffnung für CHF 170.-- gesetzliche Gebühren. Die weitergehenden Begehren wurden abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Namen als auch im Namen ihres Ehemanns, dem Beschwerdeführer 2, Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Das Appellationsgericht trat mit Entscheid vom 24. Mai 2024 auf die Beschwerden nicht ein.

Gegen diesen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 31. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Am 4. und 5. Juni 2024 reichte sie weitere Eingaben ein.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Die Beschwerdeführerin 1 erklärt, dass die Vorinstanz "das Recht" ihres Ehemanns verletzt habe und sie daher mitbetroffen sei. Soweit sie auch für ihn Beschwerde führen will, ist ihr aus ihren zahlreichen früheren Verfahren vor Bundesgericht bekannt (vgl. etwa Urteil 5A_234/2024 vom 24. April 2024 E. 2), dass sie ihn vor Bundesgericht in einem Verfahren wie dem vorliegenden nicht vertreten kann, da die Vertretung in Zivilsachen Anwälten vorbehalten ist (

Art. 40 Abs. 1 BGG

). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine Aufforderung zur Behebung des Mangels (

Art. 42 Abs. 5 BGG

) verzichtet werden.

3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1 mit Hinweisen).

3.1.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 170.-- und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht.

3.2.

Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (

Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG

;

BGE 136 II 489

E. 2.6;

133 III 439

E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der

Art. 113-119 BGG

offen.

4.

4.1.

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (

Art. 116 BGG

). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (

BGE 135 III 232

E. 1.2

;

134 I 83

E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

4.2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 118 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (

Art. 118 Abs. 2 und

Art. 116 BGG

). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (

Art. 97 Abs. 1 BGG

).

Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (

BGE 140 III 86

E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1).

5. Die Eingaben der Beschwerdeführerin erfüllen diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie schildert in schwerverständlicher Art und Weise ihre Sicht der Dinge zu verschiedensten Themen. Sie geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt sie nachvollziehbar auf, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

in Verbindung mit

Art. 117 BGG

).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 3 BGG

), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Brugger