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4D_83/2020 KI-generiert

Landlord Eviction Upheld Due to Procedurally Deficient Tenant Appeal

Geschäftsnummer 4D_83/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute over a residential tenancy termination due to payment arrears. The landlord issued a formal notice on July 22, 2020, to terminate the rental agreement concerning a three-room apartment and associated cellar space by August 31, 2020, citing delayed payments by the tenant. Subsequently, the landlord pursued an eviction order on September 2, 2020, which the district court granted on November 11, 2020, ordering the tenant to vacate the property. The tenant appealed this decision to the Zurich Cantonal Court, which upheld the eviction order on November 26, 2020, and rejected the tenant's requests for suspensive effect and free legal assistance. The tenant then appealed to the Federal Tribunal, seeking to challenge the lower court's decision and requesting free legal aid and suspensive effect for the federal proceedings. However, this appeal did not adequately address the previous court’s reasoning or clearly demonstrate the rights allegedly violated by the Cantonal Court, leading to procedural shortcomings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Landlord Eviction Upheld Due to Procedurally Deficient Tenant Appeal: The landlord issued a formal notice on July 22, 2020, to terminate the rental agreement concerning a three-room apartment and associated cellar space by August 31, 2020, citing delayed payments by the tenant. Subsequently, the landlord pursued an eviction order on September 2, 2020, which the district court granted on November 11, 2020, ordering the tenant to vacate the property. The tenant appealed this decision to the Zurich Cantonal Court, which upheld the eviction order on November 26, 2020, and rejected the tenant's requests for suspensive effect and free legal assistance. The tenant then appealed to the Federal Tribunal, seeking to challenge the lower court's decision and requesting free legal aid and suspensive effect for the federal proceedings. However, this appeal did not adequately address the previous court’s reasoning or clearly demonstrate the rights allegedly violated by the Cantonal Court, leading to procedural shortcomings.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensrechte üblicher Mietzins Mietordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs exceptionally.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny compensation to the respondent because no costs were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_83/2020

Urteil vom 18. Januar 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Künzle,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil

des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 26. November 2020 (PF200091-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin als Vermieterin dem Beschwerdeführer mit amtlichem Formular vom 22. Juli 2020 das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis betreffend der 3-Zimmerwohnung im EG und des dazugehörigen Kellerabteils an der U.________strasse in V.________ per 31. August 2020 wegen Zahlungsverzugs kündigte;

dass die Beschwerdegegnerin am 2. September 2020 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach ein Ausweisungsbegehren gegen den Beschwerdeführer stellte;

dass das Einzelgericht den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. November 2020 verpflichtete, das Mietobjekt unverzüglich zu räumen sowie der Vermieterin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 26. November 2020 eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde abwies und die Gesuche des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren abschrieb;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von der damaligen Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 31. Dezember 2020 abgewiesen wurde;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2020 diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, da der Beschwerdeführer sich darin nicht mit der Begründung des Entscheids vom 26. November 2020 auseinandersetzt und nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte das Obergericht mit seinem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern im Wesentlichen bloss seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen wiederholt;

dass daher auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Widmer