Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Following Failure to Pay Cost Advance for Eviction Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute in which an individual contested a ruling from the cantonal court that required her to vacate a property owned by an inheritance community. After an initial judgment mandating the eviction, the individual appealed but failed to pay the required court fees within a stipulated extension period. Consequently, the higher court did not accept her appeal, leading to her filing a further complaint to the Federal Tribunal, which was also deemed insufficiently substantiated, resulting in a dismissal of her complaint and a decision to impose court costs on her.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Following Failure to Pay Cost Advance for Eviction Appeal: After an initial judgment mandating the eviction, the individual appealed but failed to pay the required court fees within a stipulated extension period. Consequently, the higher court did not accept her appeal, leading to her filing a further complaint to the Federal Tribunal, which was also deemed insufficiently substantiated, resulting in a dismissal of her complaint and a decision to impose court costs on her.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed because the appeal was not admitted due to insufficient substantiation.
Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was hopeless.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_83/2012
Urteil vom 25. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Erbengemeinschaft B. X.________, bestehend aus:
C. X.________,
D. X.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. September 2012 und den Beschluss vom 14. September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Winterthur die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 30. Juli 2012 verpflichtete, die Liegenschaft Y.________strasse unverzüglich zu räumen und den Beschwerdegegnern ordnungsgemäss zu übergeben;
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Eingabe vom 10. August 2012 beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht;
dass das Obergericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. September 2012 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung ansetzte, um den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu zahlen, wobei festgehalten wurde, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde, falls der Vorschuss innert der Nachfrist nicht bezahlt werde;
dass das Obergericht mit Beschluss vom 14. September 2012 auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht eintrat, weil der Kostenvorschuss auch innerhalb der erwähnten Nachfrist nicht bezahlt worden war;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 17. September 2012 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, die Verfügung des Obergerichts vom 4. September 2012 und dessen Beschluss vom 14. September 2012 mit Beschwerde anzufechten;
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit Präsidialverfügung vom 21. September 2012 abgewiesen wurde;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides bzw. der angefochtenen Entscheide dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG );
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. September 2012 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin