Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_83/2010 KI-generiert

Appellant Fails to Substantiate Constitutional Complaint After Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs

Geschäftsnummer 4D_83/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute initiated by an individual who filed a nullity appeal against a cost decision made by a local peace court due to their absence from a reconciliation attempt. The appealing individual sought a review of this decision, but the higher cantonal court required them to pay a provisional court fee to proceed. After the individual requested free legal assistance, which was denied, the higher court ultimately dismissed the appeal due to non-payment of the fee by the specified deadline. The individual then filed further complaints with both the cantonal and federal courts, arguing about the alleged denial of legal recourse, which were forwarded to the federal court for consideration. However, the appeals lacked sufficient legal grounding and did not meet specific requirements for a constitutional appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Abs. 1 BZP, Art. 71 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appellant Fails to Substantiate Constitutional Complaint After Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs: The appealing individual sought a review of this decision, but the higher cantonal court required them to pay a provisional court fee to proceed. After the individual requested free legal assistance, which was denied, the higher court ultimately dismissed the appeal due to non-payment of the fee by the specified deadline. The individual then filed further complaints with both the cantonal and federal courts, arguing about the alleged denial of legal recourse, which were forwarded to the federal court for consideration. However, the appeals lacked sufficient legal grounding and did not meet specific requirements for a constitutional appeal.

Schlagwörter

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Zivilrechtsstreitigkeit Kostenvorschuss ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Zahlungsbefehl unentgeltliche Rechtspflege Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it failed to meet the requirements for a reasoned constitutional complaint (subsidiary review).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided not to levy court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_83/2010

Urteil vom 2. August 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintreten,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Beschwerdeinstanz, vom 2. Juli 2010.

In Erwägung,

dass das Friedensrichteramt Flühli den Beschwerdeführer mit Kostenentscheid vom 30. April 2010 zur Bezahlung der Tageskosten von insgesamt Fr. 570.-- verpflichtete, da er zum Aussöhnungsversuch unentschuldigt nicht erschienen war;

dass der Beschwerdeführer den Kostenentscheid am 4. Mai 2010 mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern anfocht;

dass das Obergericht, welches das Beschwerdeverfahren unter der Prozessnummer 11 10 83 führte, den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Mai 2010 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 300.-- bis 28. Mai 2010 aufforderte;

dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, das vom Präsidenten der I. Kammer des Obergerichts mit Entscheid vom 4. Juni 2010 abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer vom Obergericht mit Verfügung vom 8. Juni 2010 aufgefordert wurde, den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 300.-- bis 18. Juni 2010 zu bezahlen, ansonsten auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werde;

dass das Obergericht mit Entscheid vom 2. Juli 2010 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den verlangten Gerichtskostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt hatte;

dass der Beschwerdeführer dem Obergericht und dem Bundesgericht je eine vom 8. Juli 2010 datierte und als "Rechtsverweigerungsbeschwerde" bzw. "Beschwerde" betitelte Eingabe einreichte, in der er erklärte, "gegen die Verfügung 11 10 83" "Rechtsverweigerungsbeschwerde" bzw. "Beschwerde" zu erheben;

dass das Obergericht die bei ihm eingereichte Eingabe am 9. Juli 2010 an das Bundesgericht weiter leitete;

dass das Obergericht dem Bundesgericht mit Schreiben vom 14. Juli 2010 mitteilte, dass der Beschwerdeführer gegen dessen Entscheid vom 2. Juli 2010 ein Revisionsbegehren eingereicht habe;

dass dieser Umstand keinen Anlass bildet, das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren, da der Entscheid des Obergerichts über das Revisionsbegehren das Urteil des Bundesgerichts nicht beeinflussen kann ( Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG );

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- bzw. Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a und b BGG ) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingaben des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin