Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 25. April 2025 (BO.2025.8-K3). dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. April 2025 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance: Gallen, III. Zivilkammer, vom 25. April 2025 (BO.2025.8-K3). dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. April 2025 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for the decision not to enter upon the appeal due to failure to pay the cost deposit.
Applied to impose the court costs upon the appellant based on the outcome of the case.
Applied to deny compensation to the respondent as no expenses were incurred in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_82/2025
Urteil vom 30. Juni 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hüppi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung, Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 25. April 2025 (BO.2025.8-K3).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. April 2025 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2025 aufgefordert wurde, spätestens am 26. Mai 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 4. Juni 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 19. Juni 2025 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (
Art. 62 Abs. 3 BGG
);
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde angegebene Adresse des Beschwerdeführers in Untereggen gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
dass diese Verfügung nach
Art. 44 Abs. 2 BGG
als zugestellt gilt, da der Beschwerdeführer nach der Erhebung einer Beschwerde mit Zustellungen an die von ihm angegebene Adresse zu rechnen und dafür zu sorgen hatte, dass ihr dort gerichtliche Mitteilungen zugestellt werden konnten;
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf
Art. 62 Abs. 3 BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (
Art. 66 Abs. 1 BGG
);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (
Art. 68 Abs. 1 BGG
);
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann