Appeal Inadmissible Due to Low Claim Value and Lack of Fundamental Legal Question
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant had filed a claim for the reimbursement of 3,488 CHF against an opposing party. However, the President of the District Court of Aarau dismissed the claim on September 4, 2020, due to a lack of permission to sue. The complainant then appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Aargau, which also rejected the appeal on November 16, 2020. Subsequently, the complainant declared their intention to challenge the Higher Court's decision at the Swiss Federal Tribunal. However, due to the dispute amount being less than 30,000 CHF, a civil appeal to the Federal Tribunal was only permissible if it involved a legal question of significant importance, which the complainant failed to demonstrate. Consequently, the proceeding was treated as a subsidiary constitutional appeal, which requires proof of a violation of constitutional rights, something that the complainant did not adequately establish in their submission.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Appeal Inadmissible Due to Low Claim Value and Lack of Fundamental Legal Question: However, the President of the District Court of Aarau dismissed the claim on September 4, 2020, due to a lack of permission to sue. The complainant then appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Aargau, which also rejected the appeal on November 16, 2020. Subsequently, the complainant declared their intention to challenge the Higher Court's decision at the Swiss Federal Tribunal. However, due to the dispute amount being less than 30,000 CHF, a civil appeal to the Federal Tribunal was only permissible if it involved a legal question of significant importance, which the complainant failed to demonstrate. Consequently, the proceeding was treated as a subsidiary constitutional appeal, which requires proof of a violation of constitutional rights, something that the complainant did not adequately establish in their submission.
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal because the submission failed to meet the required grounds for appeal.
Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Used to deny compensation to the respondent because no expenses were incurred in the Federal Tribunal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_82/2020
Urteil vom 29. Januar 2021
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 16. November 2020 (ZVE.2020.53 [VZ.2020.27]).
In Erwägung,
dass der Präsident des Bezirksgerichts Aarau mit Entscheid vom 4. September 2020 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Rückerstattung von Fr. 3'488.-- mangels Klagebewilligung nicht eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. November 2020 eine von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 4. September 2020 erhobene Beschwerde abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 26. Dezember 2020 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG );
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG );
dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2020 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Dezember 2020 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2021
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Leemann