Tenant Appeal Against Eviction Order Rejection Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a rental eviction where the owner of a rental property obtained a court order for the tenant to vacate the premises within a specified timeframe due to non-compliance with the lease agreement. The tenant contested this order with a regional court, but their appeal was dismissed on the grounds of late submission. The tenant then escalated the matter to the Federal Tribunal, arguing that their rights were violated. However, the Tribunal found that the tenant did not adequately explain how their rights were infringed and therefore decided not to entertain the appeal for lack of sufficient justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 292 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant Appeal Against Eviction Order Rejection Upheld: The tenant contested this order with a regional court, but their appeal was dismissed on the grounds of late submission. The tenant then escalated the matter to the Federal Tribunal, arguing that their rights were violated. However, the Tribunal found that the tenant did not adequately explain how their rights were infringed and therefore decided not to entertain the appeal for lack of sufficient justification.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted due to obviously insufficient reasoning.
The court waived the collection of judicial costs under the given circumstances.
No party compensation was awarded because the respondent incurred no expense in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_82/2017
Urteil vom 1. November 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 13. September 2017 (ZR.2017.44).
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Münchwilen die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2017 anwies, das Mietobjekt an der Strasse X.________ in U.________ bis spätestens zehn Tage nach Rechtskraft des Entscheids ordnungsgemäss zu räumen, unter Androhung von Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB für den Unterlassungsfall, und dass er der Beschwerdegegnerin das Recht einräumte, bei der Staatsanwaltschaft Frauenfeld unter Vorweisung des rechtskräftigen Entscheids den polizeilichen Vollzug der Räumung zu verlangen;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 13. September 2017 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht eintrat und in einer Eventualbegründung darlegte, dass die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, wenn sie rechtzeitig eingereicht worden wäre;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 29. Oktober 2017 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe vom 29 Oktober 2017 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie im angefochtenen Entscheid auf die Beschwerde wegen verspäteter Erhebung nicht eintrat;
dass damit auf die Beschwerde wegen offensichtlich ungenügender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer