Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_81/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantiation and Financial Threshold

Geschäftsnummer 4D_81/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Entscheid vom 4. Mai 2022 wies die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Luzern im Rahmen eines vom Beschwerdeführer angestrengten Forderungsprozesses dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Mit Entscheid vom 23. Juni 2022 wies das Kantonsgericht Luzern eine vom Beschwerdeführer gegen den einzelrichterlichen Entscheid vom 4. Mai 2022 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation and Financial Threshold: Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m.

Schlagwörter

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Schadenersatz unentgeltliche Rechtspflege Zivilurteil Beschwerdelegitimation Erreichen des Schwellenwerts Rückzug des Rechtsbegehrens Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BGG
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
Art. 42 Abs. 2 Satz
Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG
Art. 116 BGG
Art. 106 Abs. 2 BGG
Art. 118 Abs. 1 BGG
Art. 117 i.V.m
), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because the appellant failed to provide sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid for the federal court proceedings was denied because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded because the respondents incurred no costs in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_81/2025

Urteil vom 13. Mai 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. B.________ Ltd,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Boller,

2. Bank C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes Mähr, Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Schadenersatz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. März 2025

(1B 24 55 / 1U 24 15).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 4. Mai 2022 wies die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Luzern im Rahmen eines vom Beschwerdeführer angestrengten Forderungsprozesses dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

Mit Entscheid vom 23. Juni 2022 wies das Kantonsgericht Luzern eine vom Beschwerdeführer gegen den einzelrichterlichen Entscheid vom 4. Mai 2022 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Urteil 4D_33/2022 vom 30. August 2022 trat das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 23. Juni 2022 erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Entscheid vom 26. September 2024 trat die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Luzern auf die Klage gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht ein und schrieb das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 infolge Gegenstandslosigkeit ab.

Mit Entscheid vom 12. März 2025 trat das Kantonsgericht auf die vom Beschwerdeführer gegen den einzelrichterlichen Entscheid vom 26. September 2024 erhobene Berufung infolge unzureichender Begründung der Rechtsmitteleingabe nicht ein.

Mit Eingabe vom 26. April 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. März 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1;

148 IV 155

E. 1.1;

143 III 140

E. 1).

2.1.

Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (

Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG

).

Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, der angefochtene Entscheid werfe "wichtige Rechtsfragen" auf, zeigt jedoch nicht konkret auf, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der

Art. 113-119 BGG

offen.

2.2.

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (

Art. 116 BGG

). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (

BGE 135 III 232

E. 1.2

;

134 I 83

E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 118 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (

Art. 118 Abs. 2 und

Art. 116 BGG

), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m.

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 136 I 332

E. 2.2;

133 III 439

E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (

BGE 133 III 393

E. 7.1, 585 E. 4.1).

Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m.

Art. 117 BGG

).

2.4.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. April 2025 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 12. März 2025 2025 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Den Beschwerdegegnerinnen steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann