Contractor Dispute: Inadmissibility of Appeal on Grounds of Insufficient Value in Dispute and Lack of Constitutional Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute arising from a contractual agreement, where the first party was ordered by a lower court to pay a specified amount to the second party. Subsequently, the first party appealed this decision to a higher court, which upheld the lower court's ruling. The first party then sought to challenge this decision further but failed to meet the necessary legal criteria to pursue such an appeal, primarily due to insufficient grounds and a lack of significant legal questions. Consequently, the higher court ruled on the matter without taking the appeal further and decided not to impose court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG; Contractor Dispute: Inadmissibility of Appeal on Grounds of Insufficient Value in Dispute and Lack of Constitutional Substantiation: Subsequently, the first party appealed this decision to a higher court, which upheld the lower court's ruling. The first party then sought to challenge this decision further but failed to meet the necessary legal criteria to pursue such an appeal, primarily due to insufficient grounds and a lack of significant legal questions. Consequently, the higher court ruled on the matter without taking the appeal further and decided not to impose court costs.
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KI-generiertApplied to decide not to enter the merits of the appeal because it lacked sufficient substantiation.
Applied to waive the collection of court costs under the given circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_81/2014
Urteil vom 20. November 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Werkvertrag,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. August 2014.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Frauenfeld mit Entscheid vom 3. Juni 2014 den Beschwerdeführer dazu verurteilte, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'341.25 nebst Zins zu bezahlen;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 13. August 2014 die vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 29. September 2014 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anfechten will;
dass der Beschwerdeführer sodann eine weitere, vom 4. November 2014 datierte Eingabe einreichte, mit der er sinngemäss um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen);
dass gegen den Entscheid des Obergerichts eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);
dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss einen Verstoss gegen das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) geltend macht, diesen Vorwurf jedoch ohne hinreichende Begründung im Wesentlichen bloss behauptet und im Übrigen rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung übt;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni