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4D_81/2011 KI-generiert

Company in Liquidation v. Cantonal Court (Failure to Substantiate Federal Appeal)

Geschäftsnummer 4D_81/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company in liquidation that appealed a decision from a lower court mandating its liquidation under bankruptcy laws. The company challenged this decision at an appellate court, which dismissed the appeal due to the non-payment of a required fee. Subsequently, the company submitted several written documents to the Federal Tribunal, but these submissions failed to meet the necessary criteria for considering the appeal, including proper justification of violated rights. Consequently, the Federal Tribunal decided not to accept the appeal and ruled on the associated court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Company in Liquidation v. Cantonal Court (Failure to Substantiate Federal Appeal): The company challenged this decision at an appellate court, which dismissed the appeal due to the non-payment of a required fee. Subsequently, the company submitted several written documents to the Federal Tribunal, but these submissions failed to meet the necessary criteria for considering the appeal, including proper justification of violated rights. Consequently, the Federal Tribunal decided not to accept the appeal and ruled on the associated court costs.

Schlagwörter

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Organisationsmangel Liquidationsverfahren Kostenvorschuss mangelnder Solvenznachweis unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 1 BGG
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 99 Abs. 1 BGG
dass neue Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG );
Art. 64 Abs. 1 BGG
The request for legal aid was rejected based on this article due to the hopelessness of the appeal.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The court costs were imposed on the appellant based on this article.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted to proceedings based on this article regarding insufficient substantiation and late submissions.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected based on this article due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_81/2011

Urteil vom 14. November 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

Z.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Organisationsmangel,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. September 2011.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 17. März 2011 die Liquidation der Beschwerdeführerin nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete;

dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 8. September 2011 auf das Rechtsmittel nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- nicht bezahlt hatte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 19. Oktober 2011 datierte Beschwerdeschrift einreichte, die sie durch eine zweite, vom gleichen Tag datierte Rechtsschrift ergänzte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht schliesslich eine als "Klageergänzung" bezeichnete und vom 31. Oktober 2011 datierte Eingabe einreichte;

dass alle diese Eingaben den Beschluss des Obergerichts vom 8. September 2011 betreffen;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG );

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. ; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);

dass alle von der Beschwerdeführerin eingereichten Rechtsschriften den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, soweit sie nicht ohnehin verspätet sind, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin