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4D_80/2026 KI-generiert

4D_80/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 4D_80/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Entscheid vom 19. Februar 2026 hielt die Schlichtungsbehörde Basel-Stadt fest, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei, und schrieb das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos ab. Mit Entscheid vom 9. März 2026 wies die Schlichtungsbehörde ein Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers ab.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; 4D_80/2026 · Bundesgericht: Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. April 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Schlagwörter

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Abschreibung des Verfahrens, Wiederherstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_80/2026

Urteil vom 1. Juni 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abschreibung des Verfahrens, Wiederherstellung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,

vom 21. April 2026 (ZB.2026.19 BEZ.2026.17).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 19. Februar 2026 hielt die Schlichtungsbehörde Basel-Stadt fest, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei, und schrieb das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos ab.

Mit Entscheid vom 9. März 2026 wies die Schlichtungsbehörde ein Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers ab.

Mit Entscheid vom 21. April 2026 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 19. Februar 2026 erhobene Berufung ab. Gleichzeitig wies es die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 9. März 2026 erhobene Beschwerde ab.

Mit Eingabe vom 30. April 2026 erklärte der Beschwerdeführer, den Entscheid des Appellationsgerichts vom 21. April 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. April 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann