Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_80/2017 KI-generiert

Failure to Substantiate Appeal Regarding Striking Conciliation Request

Geschäftsnummer 4D_80/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the petitioner filed a request for a conciliatory procedure that resulted in both parties being deemed absent, leading to the matter being dismissed as moot by the peace judge. The petitioner subsequently appealed to the higher court, arguing that the dismissal was unjustified, particularly citing perceived procedural violations and delays that impacted his right to a fair hearing. However, the higher court rejected the appeal, stating that the petitioner failed to demonstrate any irreparable detriment from the dismissal, and noted that the allegations of procedural mismanagement did not adequately justify the claims. Consequently, the matter was brought before the federal tribunal for further review, where the petitioner's arguments were found insufficient to warrant overturning the previous decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 206 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m; Failure to Substantiate Appeal Regarding Striking Conciliation Request: The petitioner subsequently appealed to the higher court, arguing that the dismissal was unjustified, particularly citing perceived procedural violations and delays that impacted his right to a fair hearing. However, the higher court rejected the appeal, stating that the petitioner failed to demonstrate any irreparable detriment from the dismissal, and noted that the allegations of procedural mismanagement did not adequately justify the claims. Consequently, the matter was brought before the federal tribunal for further review, where the petitioner's arguments were found insufficient to warrant overturning the previous decisions.

Schlagwörter

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Abschreibung eines Schlichtungsgesuches wegen Säumnis Schlichtungsverhandlung Ausstandsbegehren Prozessrecht verfahrensrechtliche Fragen verfassungsmässige Anforderung Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was judged inadmissible because it did not meet the formal requirements for consideration by the Federal Tribunal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the collection of court fees in this exceptional case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

BGE 148 III 186
Mootness Dismissal under Art. 242 CPC as Appealable Decision
«…delte und die Abgrenzung weder thematisiert wurde noch eine Rolle spielte (Urteile 4A_198/2019 vom 7. August 2019 E. 3; 4D_80/2017 vom 21. März 2018 und 4A_156/2014 vom 15. April 2014 E. 3.1). BGE 148 III 186 S. 192 Die bei E. 6.3.2 angeführte Litera…»
BGE 145 III 469
Recusal Judge Recusal and Fine Appeal Timeliness
«…otivation appropriée, l'incident doit être résolu sans la participation du juge visé ( ATF 114 Ia 278 consid. 1; arrêt 4D_80/2017 du 21 mars 2018), d'où il résulte que la demande est soumise à l'examen d'un organe dont la composition ne coïncide pas…»
ZK 2023 476 (2024-04-15) · be
Claimant v. Company: Appeal Against Dismissal for Mootness in Conciliation Procedure
«…19 Bst. b Ziff. 2 ZPO ange- fochten werden kann (vgl. Urteile des BGer 4A_198/2019 vom 7. August 2019 E. 3; 4D_80/2017 vom 21. März 2018; 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.2; Urteil des OGer/BE ZK 18 554 vom 29. März 2019 E…»
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«…delte und die Abgrenzung weder thematisiert wurde noch eine Rolle spielte (Urteile 4A_198/2019 vom 7. August 2019 E. 3; 4D_80/2017 vom 21. März 2018 und 4A_156/2014 vom 15. April 2014 E. 3.1). Die bei E. 6.3.2 angeführte Literatur bezieht sich andere…»
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«…tuant des ordonnances d'instruction de type particulier (cf. arrêts TF 4A_131/2013 du 3 septembre 2013 consid. 2.2.2.2; 4D_80/2017 du Tribunal cantonal TC Page 4 de 6 21 mars 2018; 4A_156/2014 du 15 avril 2014 consid. 3.1). La plupart des a…»
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«…hkeit offen, ein neues Schlichtungsgesuch einzureichen (BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013, E. 2.2.2.2 m.w.H.; BGer 4D_80/2017 vom 21. März 2018). b) Die Klägerin unterliess es, in ihrer Beschwerdeschrift geltend zu machen, dass ihr durch d…»
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«…entsteht (BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013, über- -4- nommen in BGer 4D_80/2017 vom 21. März 2018). In Erw. 2.2.2.2 des ersten Ur- teils sagt das Bundesgericht, wenn das Schlichtungsverfahren ohne Ge…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_80/2017

Urteil vom 21. März 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abschreibung eines Schlichtungsgesuches wegen Säumnis,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 4. Oktober 2017 (ZVE.2017.47 [2017-023-1040], Art. 118).

In Erwägung,

dass der Friedensrichter Kreis IX des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. August 2017 ein vom Beschwerdeführer eingeleitetes Verfahren wegen Säumnis beider Parteien nach Art. 206 Abs. 3 ZPO als gegenstandslos abschrieb;

dass das Obergericht des Kantons Aargau auf die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde mangels Darlegung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils und auf das in der Beschwerde gestellte Ablehnungsbegehren mangels Vorbringen geeigneter Ablehnungsgründe mit Entscheid vom 4. Oktober 2017 nicht eintrat und die Beschwerde in Bezug auf den Kostenentscheid des Friedensrichters kostenfällig abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht beantragt, die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen, und um unentgeltlichen Rechtspflege nachsucht;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich (zu den Ausnahmen vgl. Art. 74 Abs. 2 BGG ) nur zulässig ist, wenn der notwendige Streitwert erreicht wird ( Art. 74 Abs. 1 BGG );

dass in einer Beschwerde in Zivilsachen auf die Begründung des angefochtenen Urteils einzugehen und im Einzelnen darzutun ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116);

dass mit der bei Nichterreichen der Streitwertgrenze zulässigen subsidiären Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 BGG ) nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ), wobei die Begründungsanforderungen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ) strenger sind als bei einer Beschwerde in Zivilsachen ( BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 334 mit Hinweisen);

dass ein blosser Rückweisungsantrag nur genügt, falls das Bundesgericht, sollte es der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, nicht selbst entscheiden könnte, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückweisen müsste (Art. 42 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ; BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1);

dass offenbleiben kann, ob diese Voraussetzung auch in Bezug auf die Prozesskosten gegeben ist, da die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, weder die Begründungsanforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde noch diejenigen an eine Beschwerde in Zivilsachen erfüllt, so dass auch auf die Höhe des Streitwerts nicht eingegangen werden muss;

dass zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ) und auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und die ZPO ein rechtlich geschütztes ( Art. 115 lit. b BGG ) beziehungsweise ein schutzwürdiges ( Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ) Interesse voraussetzen;

dass dieses nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem nur gegeben ist, soweit der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. im kantonalen Verfahren nicht erhalten hat, was er beantragt hat (vgl. BGE 139 III 504 E. 1.2 S. 507);

dass es an dieser Voraussetzung fehlt, soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht begründet worden, weshalb ihm vom Friedensrichter die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden sei;

dass nach Ansicht des Beschwerdeführers über die von ihm geltend gemachte Ablehnung nicht die abgelehnten Personen selbst hätten entscheiden dürfen, da er die Ablehnung nicht damit begründet habe, die abgelehnten Personen hätten in der Vergangenheit gegen ihn entschieden, sondern mit Verfahrensfehlern und damit, dass die abgelehnten Personen klar strafrechtlich gehandelt hätten;

dass grundsätzlich die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken darf ( BGE 114 Ia 153 E. 3a/aa S. 156), dies jedoch nicht der Fall ist, wenn kein nach Massgabe des Gesetzes geeigneter Ausstandsgrund geltend gemacht wird, insbesondere wenn das Ausstandsbegehren primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Erkenntnissen, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonst wie mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet wird, oder wenn das Ausstandsgesuch als rechtsmissbräuchlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.5; BGE 114 Ia 278 E. 1);

dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, inwiefern das von ihm beanstandete Verhalten tatsächlich strafrechtlich relevant sein soll und dass er dies schon im kantonalen Verfahren rechtsgenüglich dargelegt hat und es sich nicht um eine blosse Behauptung handelte;

dass er sich in diesem Zusammenhang auf § 17 des aargauischen Einführungsgesetzes vom 23. März 2010 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO/AG; SAR 221.200) beruft und sinngemäss rügt, die Verfahrensleitung sei unzulässigerweise einer Sachbearbeiterin übertragen worden;

dass der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz halte zu Unrecht fest, die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter könnten eine Gerichtsmitarbeiterin oder einen Gerichtsmitarbeiter ermächtigen, eine Instruktionsverfügung im Namen des Richters oder der Richterin zu unterzeichnen, denn nach § 17 Abs. 1 EG ZPO/AG würden Verfügungen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters durch sie oder ihn unterzeichnet; lediglich Vorladungen könnten auch durch eine Kanzleimitarbeiterin oder einen Kanzleimitarbeiter unterzeichnet werden;

dass § 17 Abs. 1 EG ZPO/AG durch das Gerichtsorganisationsgesetz vom 6. Dezember 2011 (SAR 155.200; GOG/AG) abgeändert wurde (in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013) und nunmehr folgenden Wortlaut hat: " Verfügungen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters werden durch sie oder ihn unterzeichnet. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann eine Gerichtsmitarbeiterin oder einen Gerichtsmitarbeiter ermächtigen, eine Instruktionsverfügung im Namen der Richterin beziehungsweise des Richters zu unterzeichnen. " (AGS 2012/5-2 S. 33; vgl. https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/2500, zuletzt besucht am 21. März 2018, wo die verschiedenen Versionen eingesehen werden können);

dass die Argumentation des Beschwerdeführers demnach auf einer unzutreffenden Grundlage basiert und den Begründungsanforderungen nicht genügt, was auch gilt, soweit er sich in anderem Zusammenhang auf diesen Punkt bezieht;

dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos wegen Säumnis des Klägers infolge Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO ein gesetzlich besonders geregelter Fall der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO ist,eine prozessleitende Verfügung besonderer Art darstellt und nach Massgabe von Art. 319 lit. b ZPO der Beschwerde untersteht (Urteil des Bundesgerichts 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.2);

dass nicht ersichtlich ist, weshalb dies bei einer Säumnis beider Parteien ( Art. 206 Abs. 3 ZPO ) anders sein sollte;

dass die Beschwerde gemäss ZPO gegen eine solche Verfügung, da das Gesetz die Anfechtbarkeit einer Abschreibungsverfügung nach Art. 206 Abs. 3 ZPO nicht vorsieht ( Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ), nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur offensteht, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. zit. Urteil 4A_131/2013 E. 2.2.2.2), wovon auch die Vorinstanz ausging;

dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, ihm drohe ein entsprechender Nachteil, die blosse Behauptung aber nicht genügt, da er nicht rechtsgenüglich aufzeigt, dass ihm tatsächlich ein derartiger Nachteil droht, sondern im Wesentlichen Verfahrensmängel (insbesondere Gehörsverletzungen) auflistet, welche die kantonalen Instanzen begangen haben sollen;

dass sich der Beschwerdeführer auf Rechtsverzögerung berufen hat und geltend macht, vor dem Friedensrichter seien zwischen Klage und Verhandlung über zwei Monate vergangen;

dass nach Art. 203 ZPO die Verhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden hat;

dass der Beschwerdeführer selbst ausführt, er habe am 12. Juni 2017 beim Friedensrichteramt Klage eingereicht und eine Vorladung vom 22. Juni 2017 auf den 16. August 2017 erhalten;

dass der Beschwerdeführer weiter angibt, er habe den Friedensrichter mit E-Mail vom 2. Juli 2017 darauf hingewiesen, der Termin der Verhandlung liege mehr als zwei Monate nach der Klageeinleitung, worauf der Friedensrichter mit Schreiben vom 3. Juli 2017 geantwortet und am Termin festgehalten habe und der Beschwerdeführer am 6. Juli 2017 Beschwerde an das Obergericht erhoben habe;

dass der hier angefochtene Entscheid die Beschwerde vom 30. August 2017 betrifft, die erst nach dem Abschreibungsbeschlusserfolgte und mit der die bereits mit Vorladung vom 22. Juni 2017 angesetzte Verhandlung nicht wegen Rechtsverzögerung beanstandet werden kann, da Anlass zu dieser Beanstandung bereits die Vorladung gegeben hätte, aufgrund derer, auch soweit sie nicht im Rahmen einer anfechtbaren prozessleitenden Verfügung (vgl. hierzu BGE 138 III 705 E. 2.1 S. 706) ergangen sein sollte, zufolge der jederzeitigen Zulässigkeit nach Art. 321 Abs. 4 ZPO Beschwerde wegen Rechtsverzögerung hätte geführt werden können;

dass eine nachträgliche Anfechtung ausscheidet, da mit der Rüge derartiger formeller Mängel nach Treu und Glauben nicht zugewartet werden darf ( BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216), zumal die Einhaltung der im Gesetz vorgesehenen Frist mit einer nach deren Ablauf erhobenen Beschwerde ohnehin nicht hätte erreicht werden können;

dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die Annahme der Vorinstanz, ausser in Bezug auf die Kostenfolge sei keine Beschwerde gegeben, Recht verletzt;

dass sich der Beschwerdeführer auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung beruft, diese aber ohnehin nicht dazu führen kann, dass eine Beschwerdemöglichkeit eröffnet würde, die nicht gegeben ist;

dass die Vorinstanz damit die übrigen Rügen nicht behandeln musste und auch vor Bundesgericht nicht daraufeinzugehen ist;

dass der Beschwerdeführer im Kostenpunkt geltend macht, er sei der Verhandlung vor Schlichtungsstelle nicht unentschuldigt ferngeblieben, da der Friedensrichter aufgrund der wegen Überschreitung der zweimonatigen Frist erhobenen Beschwerde auch unabhängig von der erfolgten Korrespondenz gewusst habe, dass der Beschwerdeführer an der Verhandlung nicht teilnehmen würde;

dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern eine allfällige Überschreitung der im Gesetz für die Durchführung der Schlichtungsverhandlung vorgegebenen Fristen sowie eine deswegen allenfalls erhobene Beschwerde oderein gestelltes Ablehnungsgesuch (ganz unabhängig von der Frage, ob sie per E-Mail gültig erhoben werden können) ihn von der Teilnahme an der Verhandlung am angesetzten Termin entschuldigen sollte;

dass dazu auch die Behauptung, es sei widersprüchlich, vor einem Richter zu erscheinen, nachdem man ein Ablehnungsgesuch gestellt habe, bevor er darüber entscheide, nicht genügt, da allfällige Unzulänglichkeiten des Schlichtungsverfahrens in einem Rechtsmittelverfahren zu thematisieren wären, das für sich allein aber das Nichterscheinen des Beschwerdeführers nicht zu entschuldigen vermöchte (vgl. auch Art. 325 ZPO , wonach einer allfälligen Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt);

dass der angefochtene Entscheid Bestand hat, weshalb die Argumentation, dem Beschwerdeführer hätteeine Parteientschädigung zugesprochen werden müssen, da er vorinstanzlich hätte obsiegen sollen, der Grundlage entbehrt;

dass der Beschwerdeführer eine Verweigerung der Überweisung an die Strafbehörden rügt, aber nicht rechtsgenüglich aufzeigt, weshalb eine derartige Überweisung notwendig sein sollte;

dass sich die Beschwerde damit insgesamt offensichtlich als entweder unzulässig oder nicht hinreichend begründeterweist und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht darauf einzutreten ist;

dass keine Parteientschädigung geschuldet ist, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak