Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_80/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Recusation Grounds in Civil Proceeding Transfer Request

Geschäftsnummer 4D_80/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual regarding a request for the transfer of a civil proceeding to a court outside of their canton, initiated by a corporation against them. The district court requested the individual to substantiate their motion, leading to a response with some justification. However, the district court ultimately denied the transfer request, stating that the reasons provided were insufficient. The individual subsequently appealed this decision to the cantonal court, which also dismissed the appeal. The individual then approached the federal court to contest the cantonal court's decision, but their submission did not meet the required formal justification standards, resulting in the federal court not entertaining the appeal. The individual also requested free legal assistance, which was rejected due to the lack of merit in their case. Consequently, the individual was ordered to cover court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 14 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Recusation Grounds in Civil Proceeding Transfer Request: The district court requested the individual to substantiate their motion, leading to a response with some justification. However, the district court ultimately denied the transfer request, stating that the reasons provided were insufficient. The individual subsequently appealed this decision to the cantonal court, which also dismissed the appeal. The individual then approached the federal court to contest the cantonal court's decision, but their submission did not meet the required formal justification standards, resulting in the federal court not entertaining the appeal. The individual also requested free legal assistance, which was rejected due to the lack of merit in their case. Consequently, the individual was ordered to cover court costs.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Ausstandsbegehren Gegenstandslosigkeit der Überstellung Rückzug der Zivilklage Beschwerdelegitimation Aussicht auf Erfolg

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied because the appeal did not meet the required grounds for review regarding the violation of constitutional rights.

Art. 64 BGG

Applied to dismiss the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to deny compensation to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_80/2013

Urteil vom 17. Januar 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Zofingen ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstandsbegehren,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 30. September 2013.

In Erwägung,

dass A.________ (Beschwerdeführer) in einem von der X.________ AG beim Bezirksgericht Zofingen gegen ihn angestrengten Zivilverfahren die Verlegung des Verfahrens an ein Gericht ausserhalb des Kantons verlangte;

dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 2013 aufforderte, das Gesuch zu begründen und soweit möglich zu belegen;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2013 eine Begründung nachreichte;

dass das Bezirksgericht Zofingen mit Entscheid vom 11. Juli 2013 auf das Ausstandsgesuch nicht eintrat;

dass das Bezirksgericht insbesondere erwog, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten pauschalen, nicht näher ausgeführten Argumente seien zum Vornherein nicht geeignet, einen Ausstand zu begründen;

dass das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 11. Juli 2013 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. September 2013 abwies, soweit es darauf eintrat, und das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit als gegenstandslos abschrieb;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 27. November 2013 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. September 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung unter anderem auf das Beschwerdeverfahren 6B_1083/2013 verweist, das über "erhebliche Unregelmässigkeiten" beim Bezirksgericht Zofingen Aufschluss geben soll;

dass das Bundesgericht im Verfahren 6B_1083/2013 mit Urteil vom 9. Dezember 2013 auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, mit dem seine vom Bezirksgericht Zofingen verhängte Bestrafung wegen unrechtmässigen Erwirkens von Sozialleistungen bestätigt wurde, mangels hinreichender Begründung nicht eintrat (Urteil 6B_1083/2013 vom 9. Dezember 2013);

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass der Beschwerdeführer zwar Art. 6 und Art. 14 EMRK erwähnt, jedoch nicht konkret aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid gegen diese Bestimmungen verstossen hätte;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. November 2013 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann