Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_80/2012 KI-generiert

Transport Company v. Client (Subsidiary Constitutional Complaint)

Geschäftsnummer 4D_80/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a contractual dispute between two companies regarding a transport agreement for goods shipped from Hamburg to Schaffhausen. The defendant refused to pay an invoice of CHF 3,932.80 submitted by the plaintiff. The lower court ruled in favor of the plaintiff, ordering the defendant to pay the owed amount plus interest and costs. The defendant's subsequent appeal to the appellate court was rejected. The defendant later filed a constitutional complaint to the Federal Tribunal, which questioned whether the appeal met the necessary legal requirements to proceed, particularly concerning the minimum dispute value. The Federal Tribunal found that the complaint did not sufficiently argue constitutional rights violations and failed to meet the necessary procedural grounds, leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 2 BGG; Transport Company v. Client (Subsidiary Constitutional Complaint): The defendant refused to pay an invoice of CHF 3,932.80 submitted by the plaintiff. The lower court ruled in favor of the plaintiff, ordering the defendant to pay the owed amount plus interest and costs. The defendant's subsequent appeal to the appellate court was rejected. The defendant later filed a constitutional complaint to the Federal Tribunal, which questioned whether the appeal met the necessary legal requirements to proceed, particularly concerning the minimum dispute value. The Federal Tribunal found that the complaint did not sufficiently argue constitutional rights violations and failed to meet the necessary procedural grounds, leading to the rejection of the appeal.

Schlagwörter

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Transportvertrag verfassungsmässige Anforderung Verfassungsbeschwerde im Ausland Handelsstreitigkeit Tochtergesellschaft Zinszahlung Vergütung von Reisekosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to evident failure to meet the justification requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that the appellant must bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_80/2012

Urteil vom 12. Oktober 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Transportvertrag; Frachtkosten,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. September 2012.

In Erwägung,

dass die X.________ GmbH (Beklagte, Beschwerdeführerin) und die Y.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdegegnerin) einen Vertrag über den Transport von Waren von Hamburg nach Schaffhausen abschlossen;

dass die Beklagte die Bezahlung der von der Klägerin gestellten Rechnung über Fr. 3'932.80 verweigerte;

dass das Kantonsgericht Schaffhausen die Beklagte mit Entscheid vom 30. November 2011 verurteilte, der Klägerin 3'932.80 nebst Zins zu 5 % seit 16. November 2010 sowie Fr. 70.-- Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen und es den Rechtsvorschlag in der von der Klägerin eingeleiteten Betreibung aufhob;

dass das Obergericht des Kantons Schaffhausen eine von der Beklagten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. September 2012 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass die Beklagte dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. September 2012 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. September 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Hinweis auf zahlreiche Beilagen einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. September 2012 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann