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4D_8/2026 KI-generiert

4D_8/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 4D_8/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil vom 27. Oktober 2025 erteilte das Einzelgericht am Bezirksgericht Dielsdorf der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'322.-- nebst Zins. Mit Urteil vom 7. Januar 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ab.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; 4D_8/2026 · Bundesgericht: Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen für eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

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Rechtsöffnung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_8/2026

Urteil vom 24. Februar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Kistler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Stadt Zürich,

vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Januar 2026 (RT250251-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 27. Oktober 2025 erteilte das Einzelgericht am Bezirksgericht Dielsdorf der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'322.-- nebst Zins.

Mit Urteil vom 7. Januar 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ab.

Gegen das Urteil des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen für eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Kistler