Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_8/2022 KI-generiert

Petitioner's Appeal Against Denial of Legal Aid Dismissed for Insufficient Constitutional Substantiation

Geschäftsnummer 4D_8/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant sought to challenge a decision by the Zurich Cantonal Court that denied him free legal aid in a claims process where he had been ordered by the Bülach District Court to pay an advance for court costs. The Zurich Cantonal Court dismissed his appeal due to insufficient reasoning. The complainant then filed a further appeal with the Swiss Federal Tribunal, arguing against the Zurich Cantonal Court's decision. However, he failed to address constitutional rights violations or justify a fundamental legal question, which are necessary for the appeal's admissibility. Consequently, the Swiss Federal Tribunal reviewed the admissibility of the appeal sua sponte and found that the threshold for a civil law complaint was not met, leading to considerations under a constitutional complaint framework instead.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Petitioner's Appeal Against Denial of Legal Aid Dismissed for Insufficient Constitutional Substantiation: The Zurich Cantonal Court dismissed his appeal due to insufficient reasoning. The complainant then filed a further appeal with the Swiss Federal Tribunal, arguing against the Zurich Cantonal Court's decision. However, he failed to address constitutional rights violations or justify a fundamental legal question, which are necessary for the appeal's admissibility. Consequently, the Swiss Federal Tribunal reviewed the admissibility of the appeal sua sponte and found that the threshold for a civil law complaint was not met, leading to considerations under a constitutional complaint framework instead.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit materielle Überprüfung Kostenvorschuss einzelne Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds.

Art. 64 al. 1 BGG

The application for free legal aid was rejected due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The imposition of court costs was waived exceptionally under these circumstances.

Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG

No party compensation was awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_8/2022

Urteil vom 2. Februar 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Beschwerdegegner,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser,

Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. November 2021 (PP210047-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 27. August 2021 wies das Bezirksgericht Bülach in einem gegen den Beschwerdeführer angestrengten Forderungsprozess dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm Frist an, für die mutmasslichen Gerichtskosten im Zusammenhang mit der erhobenen Widerklage einen Kostenvorschuss von Fr. 810.-- zu leisten.

Mit Beschluss vom 30. November 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 27. August 2021 erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht ein.

Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2021 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).

Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).

3. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2021 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2021 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Stattdessen kritisiert er in unzulässiger Weise unmittelbar die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. August 2021, bei der es sich nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt. Die Eingabe vom 24. Januar 2022 erfüllt damit die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Unter den gegebenen Umständen ist jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Dem Verfahrensbeteiligten und der Vorinstanz steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann