Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_8/2021 KI-generiert

Landlord Eviction for Expired Social Housing Contract Upheld

Geschäftsnummer 4D_8/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute over tenant eviction from a residence in Zurich. The tenants, who had signed a temporary accommodation and care contract for a four-room apartment in March 2020, were ordered to vacate the premises by July 2020. When they did not leave, the landlord initiated an eviction process in August 2020, which was initially dismissed due to unclear legal grounds. The landlord appealed this dismissal, and the Zurich appellate court ruled in January 2021 that the tenants must immediately vacate the apartment, rejecting their claim for a refund of allegedly overpaid rent. The tenants subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the appellate court's decision, but the tribunal rejected their complaint due to inadequate legal argumentation by the tenants.

Legislator-Regeste

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Art. 257 ZPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Landlord Eviction for Expired Social Housing Contract Upheld: The tenants, who had signed a temporary accommodation and care contract for a four-room apartment in March 2020, were ordered to vacate the premises by July 2020. When they did not leave, the landlord initiated an eviction process in August 2020, which was initially dismissed due to unclear legal grounds. The landlord appealed this dismissal, and the Zurich appellate court ruled in January 2021 that the tenants must immediately vacate the apartment, rejecting their claim for a refund of allegedly overpaid rent. The tenants subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the appellate court's decision, but the tribunal rejected their complaint due to inadequate legal argumentation by the tenants.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Sozialwohnung Mitmieter Mietordnung Widerklage Kündigung eines Vertrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellants to bear the court costs.

Art. 68 BGG

Used to rule that the respondent is not awarded any party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_8/2021

Urteil vom 23. Februar 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

Soziale Einrichtungen und Betriebe,

Übergangswohnen für Familien,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 12. Januar 2021 (LF200062-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin als Vermieterin mit den Beschwerdeführern als Mieter am 16./23. März 2020 einen bis am 31. Juli 2020 befristeten Beherbergungs- und Betreuungsvertrag abschloss und den Beschwerdeführern bzw. ihrer Familie die 4-Zimmerwohnung im 2. OG L an der U.________strasse in V.________ zuwies;

dass die Beschwerdegegnerin am 25. August 2020 beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich ein Ausweisungsverfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gegen die Beschwerdeführer einleitete;

dass der Einzelrichter auf das Gesuch mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 mangels klaren Rechts nicht eintrat;

dass die Beschwerdegegnerin dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhob;

dass die Beschwerdeführer in der Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde beantragten und angeblich zu viel bezahlte Mietzinse zurückverlangten;

dass das Obergericht mit Beschluss und Urteil vom 12. Januar 2021 auf den Antrag der Beschwerdeführer bezüglich zu viel bezahlter Mietzinse nicht eintrat und die Beschwerdeführer verpflichtete, die vorgenannte Wohnung inklusive Nebenräume unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung für den Unterlassungsfall;

dass das Obergericht seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterstehe den materiellen Bestimmungen des Mietrechts und den dazu gehörenden verfahrensrechtlichen Regelungen der ZPO; somit sei das mietrechtliche Ausweisungsverfahren nach Art. 257 ZPO anwendbar und die sachliche Zuständigkeit des Ausweisungsgerichts unzweifelhaft zu bejahen; auch bezüglich des Anspruchs der Beschwerdegegnerin auf Ausweisung der Beschwerdeführer sei die Rechtslage klar;

dass das Obergericht weiter festhielt, die Beschwerdeführer würden ihre Forderung auf Erstattung von zu viel bezahlten Mietzinsen widerklageweise erst im Berufungsverfahren erheben, was nicht zulässig sei; überdies sei ohnehin nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer zu hohe "Mietzinse" bezahlt haben sollten;

dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. Februar 2021 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

die Beschwerdeführer sich in ihrer Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend mit der vorstehend zusammengefassten Begründung der Vorinstanz auseinandersetzen und nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend darlegen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass die Beschwerde damit den vorstehend genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Widmer