Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_8/2014 KI-generiert

Cantonal High Court Fine for Defamatory Statement in Civil Appeal

Geschäftsnummer 4D_8/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who submitted a legal document to the Zurich Higher Court while misrepresenting his role in the proceedings. In his document, he made inflammatory statements comparing the modern German state to the Nazi regime. The Higher Court responded by imposing a fine of 1,000 CHF for this misconduct. The complainant later sought to challenge both the imposition of the fine and the court's refusal to reconsider the matter, but his appeals were found to lack sufficient legal grounding, resulting in their dismissal by the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 128 ZPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 16 BV, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Cantonal High Court Fine for Defamatory Statement in Civil Appeal: In his document, he made inflammatory statements comparing the modern German state to the Nazi regime. The Higher Court responded by imposing a fine of 1,000 CHF for this misconduct. The complainant later sought to challenge both the imposition of the fine and the court's refusal to reconsider the matter, but his appeals were found to lack sufficient legal grounding, resulting in their dismissal by the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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ZPO-Bestimmung Meinungsäusserungsfreiheit Ordnungsbussen Drittwiderspruch Disziplinarverfahren Ehrverletzungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs under this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_8/2014

Urteil vom 3. Juni 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Kiss,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ordnungsbusse,

Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 6. und 23. Januar 2014.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich im Rahmen eines zivilrechtlichen Berufungsverfahrens - in dem er nicht Partei war, sich aber als Parteivertreter ausgab -eine Rechtsschrift einreichte, in der unter anderem geschrieben stand: "Drittem Reich wie BRD pari turpitudine";

dass das Obergericht den Beschwerdeführer deswegen mit Beschluss vom 6. Januar 2014 in Anwendung von Art. 128 ZPO mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- belegte;

dass das Obergericht mit Beschluss vom 23. Januar 2014 auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der ausgefällten Ordnungsbusse nicht eintrat und den Beschwerdeführer aufforderte, eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben, sowie dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegte;

dass der Beschwerdeführer diese Beschlüsse mit Rechtsschrift vom 21. Januar bzw. vom 10. Februar 2014 beim Bundesgericht anfocht;

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);

dass die Begründung in der Rechtsschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf Eingaben im kantonalen Verfahren unbeachtlich sind ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400);

dass das Obergericht die Auferlegung der Ordnungsbusse im Beschluss vom 6. Januar 2014 wie folgt begründete:

"Damit (mit der Aussage "Drittem Reich wie BRD pari turpitudine")

wird erklärt, die (Bundesrepublik) Deutschland sei kriminell wie seinerzeit das Nazi-Regime. Abgesehen davon, dass das mit den im vorliegenden Verfahren zu beantwortenden Fragen nicht das Geringste zu tun hat, ist es in höchstem Mass unanständig im Sinne von Art. 128 ZPO . Die Placierung in roter Farbe auf dem Briefkopf zeigt, dass dem Autor nicht ein Ausrutscher "passiert" ist, sondern dass er bewusst und gezielt handelte. Das ist mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- zu ahnden."

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift vom 21. Januar 2014 vorbringt, die Begründung des Obergerichts sei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV und verstosse gegen die Meinungsäusserungs- und die Kunstfreiheit ( Art. 16 und 21 BV );

dass aufgrund der Vorbringen in der Rechtsschrift nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Verletzung von Art. 9 und 21 BV vorliegen soll, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels ausreichender Begründung nicht eingetreten werden kann;

dass sich der Beschwerdeführer sodann erfolglos auf die Meinungsäusserungsfreiheit ( Art. 16 BV ) beruft, weil überhaupt kein sachlicher Grund bestand, sich im Berufungsverfahren vor dem Obergericht ehrverletzend gegenüber Deutschland zu äussern (vgl. dazu Gschwend/ Bornatico, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 128 ZPO );

dass aus diesen Gründen die gegen den Beschluss des Obergerichts vom 6. Januar 2014 gerichtete Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;

dass sodann auf die gegen den Beschluss des Obergerichts vom 23. Januar 2014 gerichtete Beschwerde als Ganzes nicht eingetreten werden kann, weil sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2014 zum grössten Teil gar nicht zu diesem Beschluss, sondern zum früheren Beschluss vom 6. Januar 2014 geäussert hat und im Übrigen nicht in einer den aufgeführten Begründungsanforderungen genügenden Weise dargelegt wurde, inwiefern der Beschluss vom 23. Januar 2014 gegen die angerufenen Verfassungsbestimmungen verstossen soll;

dass mit dem Entscheid in der Sache die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos werden;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ergeht;

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. und 23. Januar 2014 werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin